Einnreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Handkoffer mit Rollerfunktion – Einreihung nach 4202 12 50

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1234 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 29.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine zusammengesetzte Ware, bestehend aus den folgenden Bestandteilen:

  • einer senkrechten Aluminiumstange mit einer Höhe von etwa 95 cm, am unteren Ende mit einer Achse versehen, an deren beiden Enden jeweils ein Rad aus Kunststoff befestigt ist,
  • einer ausklappbaren, horizontalen Trittfläche aus Aluminium, an deren hinterem Ende ein Rad aus Kunststoff mit einem Bremsmechanismus angebracht ist,
  • einem Koffer mit einer Außenseite aus formgepresstem Kunststoff, mit Abmessungen von etwa 55 cm × 30 cm × 20 cm, der an der vertikalen Stange mit Klemmen befestigt ist, die sich öffnen lassen.

Die Ware kann von Personen ab 8 Jahren verwendet werden. Ihre Funktion als Mittel zur Beförderung von Gegenständen kann mit ihrer Funktion als Roller kombiniert werden; die Ware kann auch geschoben oder gezogen werden, um den Koffer bei hochgeklappter Trittfläche auf den Rädern zu befördern.

Die Hauptfunktion der Ware ist die Beförderung von Gegenständen in einem Koffer. Zwar kann die Ware auch als Roller benutzt werden, angesichts ihrer Hauptfunktion ist sie jedoch entsprechend als Handkoffer mit Außenseite aus formgepressten Kunststoff einzureihen.

Einreihung nach 4202 12 50

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt