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Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union – 9615
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union wie folgt geändert:
Auf Seite 388
wird folgender Text eingefügt:
„9615
Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Position 8516, und Teile davon
Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 9615, vierter Absatz.
Im Sinne dieser Position umfasst die Bezeichnung ‚Haarspangen und dergleichen‘ Waren aus festen Stoffen, da Waren dieser Position gewöhnlich aus unedlem Metall oder Kunststoff bestehen. Daher gehören Kopfbänder und Haarbänder nicht zu dieser Position. Diese werden wie folgt eingereiht:
a) | Haarbänder und Kopfbänder, bestehend z. B. aus einer schlauchförmig gewirkten, gummielastischen Schlinge (siehe Abbildung 1) oder einer mit Spinnstoffen überzogenen Schlinge aus Kautschuk (siehe Abbildung 2) oder einem vollständig mit Gewebe aus Spinnstoff umgebenen gummielastischen Band (siehe Abbildung 3) oder einer Schlinge aus einem elastischen Band aus Spinnstoff (siehe Abbildung 4) werden als Bekleidungszubehör in die Position 6117 oder 6217 eingereiht. |
Beispiele:
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b) | Haarbänder und Kopfbänder, bestehend aus einer Schlinge oder einem Band aus Spinnstoffen des Abschnitts XI, zum Beispiel mit Holzperlen, Kunststoffperlen, Leder oder Stoff verziert, werden als Waren mit dem wesentlichen Charakter von anderem konfektioniertem Bekleidungszubehör betrachtet und daher gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) in die Position 6117 oder die Position 6217 eingereiht. Beispiele: |
c) | Haarbänder und Kopfbänder, hauptsächlich bestehend aus z. B. Kunststoffpailletten, die auf ein nicht elastisches Band aus Spinnstoff aufgeklebt oder aufgenäht sind und nahezu die gesamte sichtbare Oberfläche der Ware bedecken und somit der Ware ihren wesentlichen Charakter verleihen, werden gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) und den Anmerkungen 9 a) und 11 zu Kapitel 71 in die Position 7117 eingereiht. Beispiel: |
d) | Haarbänder und Kopfbänder, ganz oder teilweise bestehend aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen, Edelmetallen oder aus Edelmetallplattierungen, werden gemäß den Anmerkungen 1 und 9 a) zu Kapitel 71 in die Positionen 7113 und 7116 eingereiht. Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9615, vierter Absatz. |
e) | Haarbänder und Kopfbänder, ganz oder teilweise bestehend aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk werden gemäß den Anmerkungen 3 und 4 zu Kapitel 43 in die Position 4303 oder die Position 4304 eingereiht. Beispiel: |
g) | Waren, die als Fantasieschmuck in die Position 7117 eingereiht und z. B. als Armbänder oder Fußketten verwendet werden können, verbleiben in dieser Position, selbst wenn sie auch als Kopfband oder Haarband verwendet werden können. Beispiel:
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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt