ATLAS: Erledigung von offenen Vorgängen

Alle über das elektronische Zollsystem ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) angemeldeten Ausfuhrvorgänge werden durch eine elektronische Bestätigung der EU-Grenzzollstelle erledigt. Wenn dieser Ausgangsvermerk (AGV) dem Ausführer bzw. dem Anmelder vorliegt, ist das Ausfuhrverfahren zoll- und umsatzsteuerrechtlich abgeschlossen.

Was ist zu tun, wenn der Ausgangsvermerk ausbleibt?

Alternativ-Ausgangsvermerk (Alternativ-AGV)

Im Fall des Ausbleibens des AGV können Unternehmen für offene Ausfuhrvorgänge ihrem Binnenzollamt einen Alternativbeleg über die erfolgte Ausfuhr vorlegen. Das Binnenzollamt erstellt dann einen Alternativ-AGV. Damit ist das Ausfuhrverfahren zoll- und umsatzsteuerrechtlich abgeschlossen. Der Alternativ-AGV kann frühestens 70 Tage nach der Abgabe der Zollanmeldung beantragt werden. Er muss (bei Beteiligung am Nachforschungsersuchen, siehe 2.) spätestens nach 150 Tagen beantragt werden; ohne Beteiligung am Nachforschungsersuchen spätestens nach 135 Tagen.

Als Alternativbelege gelten gemäß ATLAS-Verfahrensanweisung gleichberechtigt:

  • „Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittland (im Original oder beglaubigt)
  • ein von der Ausgangszollstelle abgestempeltes INF2,
  • unterzeichnete oder authentifizierte Versendungsbelege von Unternehmen, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht haben [z. B. Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein, Zahlungsnachweis Rechnung (im Original oder beglaubigt),
  • sonstige handelsübliche Belege (zum Beispiel Spediteursbescheinigung im Straßengüterverkehr bei Transport über die Grenze (im Original oder elektronische Vorlage analog zu den steuerrechtlichen Vorschriften), vom außergemeinschaftlichen Empfänger unterzeichneter oder authentifizierter Lieferschein (im Original oder beglaubigt), unterzeichnete oder authentifizierte Auszüge aus betriebseigenen Tracking-Systemen, sofern sie folgende Mindestangaben enthalten: MRN, Barcode, Name und Anschrift des Unternehmens, Name und Anschrift des Ausstellers (wenn dieser nicht identisch ist mit dem Unternehmen), die handelsübliche Bezeichnung und die Menge, Ort und Tag der Ausfuhr sowie Name und Anschrift des Empfängers),
  • Bescheinigungen von Auslandsvertretungen der BRD (zum Beispiel diplomatische oder konsularische Vertretungen)
  • ein nachträglich, d.h. frühestens 70 Tage nach Überlassung zur Ausfuhr abgestempeltes ABD eines anderen Mitgliedsstaates

Zahlungsnachweise oder Rechnungen können grundsätzlich nicht als Nachweis anerkannt werden. Zollrechtlich wäre dies möglich.

Für Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittland kann die Ausfuhrzollstelle die Vorlage einer amtlich anerkannten Übersetzung verlangen.

Bei Nutzung der betriebseigenen Tracking-Systeme lassen sich die Ausfuhrzollstellen stichprobenweise die dazugehörigen oben genannten Belege vorlegen.

Die bei den Zollstellen vorgelegten Alternativnachweise sind nach Prüfung zurückzugeben.“

 

Quelle: IHK