Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Geländefahrzeug

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1477 der Kommission vom 11. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1051/2009 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 211 vom 17. August 2017, S. 6.

Die Einreihung der Ware erfolgte bisher gemäß Verordnung (EG) Nr. 1051/2009 nach KN-Code 8701 90 90. Diese Einreihung ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ungültig. Die Einreihung sollte in die Unterposition 8701 90 11 bis 8701 90 39 der Kombinierten Nomenklatur erfolgen, die der Motorleistung des jeweiligen Fahrzeugs entspricht.

Bei der Ware handelt es sich um ein neues vierrädriges Fahrzeug (sog. „Geländefahrzeug“) mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einer Motorleistung von etwa 15 kW und einem Eigengewicht von etwa 310 kg.

Das Fahrzeug weist folgende Merkmale auf:

  • einen einzigen Sitz mit einer Länge von etwa 600 mm nur für den Fahrer,
  • ein Kraftwagenlenksystem nach dem Ackermann-Prinzip, das durch eine Lenkstange betätigt wird,
  • Bremsen an den Vorder- und Hinterrädern,
  • ein Automatikgetriebe und einen Rückwärtsgang,
  • einen Motor, der speziell für die Benutzung in schwer zugänglichem Gelände entwickelt ist und bei niedriger Drehzahl eine ausreichende Zugkraft liefert,
  • Hinterradantrieb (Kardan),
  • Reifen mit einem geländegängigen Profil,
  • eine Öffnung mit Einrichtungen zur Befestigung verschiedener Anhängevorrichtungen und
  • eine Abschleppkapazität (nicht gebremst) von etwa 1 170 kg.

Die verschiedenen Anhängevorrichtungen werden mit dem Fahrzeug geliefert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017