Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – LED-Dentallampe – Einreihung nach 9405 40 99
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1476 der Kommission vom 11. August 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 211 vom 17. August 2017, S. 3.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
Eine Ware (sogenannte LED-Dentallampe) aus unterschiedlichen Stoffen wie Glas, Kunststoff und verschiedenen Metallen, mit mehreren Leuchtdioden (LED). Die Ware ist bei Gestellung an einem drehbaren Arm befestigt. Der drehbare Arm kann entweder an einem Dentalstuhl oder z. B. an der Wand oder der Decke eines zahnärztlichen Behandlungszimmers befestigt werden. Sie dient der Ausleuchtung der Mundhöhle während einer zahnärztlichen Behandlung. Das erzeugte Licht ist hinsichtlich des Lichtwerts, der Lichtfarbe und der Lichtverteilung speziell zur Verwendung durch Zahnärzte vorgesehen.
Die Ware kann nicht in Position 9018 als medizinische Instrumente, Apparate oder Geräte eingereiht werden, wenn sie gesondert gestellt wird, sondern ist als elektronischer Beleuchtungskörper aus anderen Stoffen als Kunststoffen anzusehen und entsprechend einzureihen.
Einreihung nach 9405 40 99
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017