Antidumping – Bestimmte Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der VR China

Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1480 der Kommission vom 16. August 2017 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 211 vom 17.8.2017, S. 14.

Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 18. August 2017 einen vorläufigen Antidumpingzoll für die Dauer von sechs Monaten auf die Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teilen davon mit Ursprung in der VR China ein.

Es handelt sich um

  • Waren der zur Abdeckung von ober- oder unterirdischen Systemen und/oder als Öffnungen für ober- oder unterirdische Systeme verwendeten Art;
  • Waren der zur Ermöglichung des Zugangs zu ober- oder unterirdischen Systemen und/oder der zur Ermöglichung einer Sichtprüfung von ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art.

Die Waren können maschinell bearbeitet, beschichtet, überzogen und/oder mit anderen Werkstoffen gefüllt werden, beispielsweise mit Beton, Pflastersteinen oder Platten.

Die betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 7325 10 00 (TARIC-Code 7325100031) und ex 7325 99 10 (TARIC-Code 7325991051) eingereiht.

Von der Maßnahme nicht betroffen sind Rinnenroste nach EN 1433 als Bestandteil für Rinnen aus Polymer, Kunststoff oder Beton, durch die Oberflächenwasser in die Rinne fließen kann, sowie Hydranten.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017