Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1977 DER KOMMISSION vom 26. Oktober 2017

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 (2) reihte die Kommission ein tragbares batteriebetriebenes Gerät zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Fotos und Videobildern als anderes Videokameraaufnahmegerät in den KN-Code 8525 80 99 ein.

(2) Der Gerichtshof entschied in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-435/15 und C-666/15 (3), dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 ungültig ist.

(3) Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Bestimmungen, die vom Gerichtshof für ungültig erklärt wurden, aus der Rechtsordnung der Union entfernt werden.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 sollte daher aufgehoben werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017