Isolatoren, Verteiler und Abzweiger

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Bereich Textiles und Mechanik/Verschiedenes (183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017):

Warenbeschreibung:

Isolatoren, Verteiler und Abzweiger

Es handelt sich um folgende Waren:

Isolator – Isolator mit einem einzigen Ausgang, der dazu dient, die Anlage im Haushalt oder die Teilnehmerausrüstung vom Kabelfernsehnetz zu trennen. Er soll verhindern, dass es in RF-Datennetzen zu Überspannungen kommt. Die Ware besteht aus einem vernickelten Zinkgussgehäuse und einem bearbeiteten Eingangsstecker aus Messing, der mit Zinn/Nickel beschichtet ist. Er enthält Hochspannungskondensatoren zur Isolierung der inneren und der äußeren Leiter der koaxialen Anschlüsse sowie 2 Koaxialkabelanschlüsse.

ESI 3-fach-Verteiler, ESI 4-fach-Verteiler – Verteiler für Koaxialkabel, die es ermöglichen, ein einzelnes Koaxialkabel mit drei bzw. vier anderen zu verbinden, um den Datenfluss in einem RF-Netz zu erleichtern. Die Waren bestehen aus einem Zinkgussgehäuse, das mit Zinn/Nickel beschichtet ist. Die Waren enthalten 4 Koaxialkabelanschlüsse (3-fach-Verteiler) oder 5 Koaxialkabelanschlüsse (4-fach-Verteiler) und passive Schaltungen zum Schutz gegen Überspannungen.

8-fach-Abzweiger für den Außenbereich – Abzweiger für den Außenbereich, der den Zugang zum Datenfluss in einem RF-Netz ermöglicht. Die Waren enthalten 10 Koaxialkabel-anschlüsse (2 für den regulären Datenfluss und 8 für Abzweiger) und passive Schaltungen zum Schutz gegen Überspannungen.

Einreihung:

Isolatoren, Verteiler und Abzweiger sind in die Position 8529 (KN-Codes 8529 10 80 oder 8529 10 95) einzureihen, wenn sie ausschließlich mit Antennen für Fernsehempfangsgeräte verwendet werden. Sofern sie jedoch gleichermaßen mit verschiedenen Geräten verwendet werden können (Fernseher, Radio, Internet und Telekommunikationsgeräte), sind sie in die Position 8517 einzureihen.

Begründung:

Die Unterposition 8529 10 schließt „Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden“ für Geräte der Position 8525 bis 8528 ein. Die KN-Codes 8529 10 80 und 8529 10 95 decken Antennenfilter und Weichen bzw. andere Teile ab. Daher sind Waren, die diese Kriterien erfüllen, in die Position 8529 als für die Verwendung mit Antennen erkennbare Teile einzureihen. Solche Geräte sollten als unabdingbar für Antennennetzwerksysteme betrachtet werden.

Gleiches gilt für die Position 8517, wo die Erzeugnisse von der Unterposition 8517 70 als erkennbare Teile für die Verwendung mit Antennen für verschiedene Apparate erfasst werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 3272/94 mit der eine Abzweigdose in die Position 8543 eingereiht wurde, ist nicht anwendbar, da sie sich auf eine völlig andere Ware bezieht.

Quelle: Zoll.de