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Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union – Videokameraaufnahmegeräte
Amtsblatt der Europäischen Union C 51/5 vom 10.2.2018
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:
Auf Seite 339 wird in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 „Videokameraaufnahmegeräte“ nach dem bestehenden Text folgender Absatz angefügt:
„Zu diesen Unterpositionen gehören auch ferngesteuerte Geräte zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Videos und Fotos, die eigens dazu bestimmt sind, beispielsweise über geeignete Verbindungselemente mit Hubschraubern mit mehreren Rotoren (sogenannten Drohnen) verwendet zu werden. Diese Geräte werden zum Aufnehmen von Videos und Luftstandbildern der Umgebung verwendet und ermöglichen dem Nutzer die visuelle Kontrolle des Drohnenfluges. Geräte dieser Art werden unabhängig von der Länge der Videoaufnahmen stets in diese Unterpositionen eingereiht,da die Videoaufnahme die Hauptfunktion des Gerätes ist. Siehe auch den HS-Einreihungsavis 8525.80 Nr. 3.“
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017