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Kombinierte Nomenklatur – Änderungen der Erläuterungen bezüglich Guarana
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. L 51 vom 14. Februar 2018, S. 3.
Die Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur werden in der Unterposition „1212 99 95 andere“ geändert. Folgender Satz wird angefügt:
„3. Samen von Guarana (Paullinia cupana), gemahlen, weder geröstet noch anders verarbeitet.“
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017