REX im APS; Ausschluss bestimmter Länder von der Präferenzgewährung im APS

Keine Präferenzgewährung für Ursprungserzeugnisse aus begünstigten Ländern, die am 1. Januar 2017 mit der Registrierung der Ausführer im REX-System begonnen haben, das REX-System aber noch nicht ordnungsgemäß anwenden und deren Übergangszeitraum beendet ist.

Einige begünstigte Länder, die beabsichtigten, am 1. Januar 2017 mit der Registrierung zu beginnen, haben die Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Anwendung des REX-Systems nicht erfüllt. Gleichzeitig endete der 12-monatige Übergangszeitraum zum 31. Dezember 2017, ohne dass eine Verlängerung beantragt wurde.

Das bedeutet, dass die in diesen Ländern seit dem 1. Januar 2018 ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. ausgefertigte Erklärungen zum Ursprung in der Europäischen Union für eine Präferenzgewährung nicht anerkannt werden dürfen. Diese Länder sind somit derzeit faktisch vom APS ausgeschlossen.
Die Europäische Kommission hat hierzu nähere Informationen, insbesondere welche Länder im Einzelnen betroffen sind, in einer Tabelle unter dem nachstehenden Link veröffentlicht.

Allgemeine Informationen zum REX-System (englisch)

Nach Art. 102 UZK-IA Abs. 3 UZK-IA hat der Zollanmelder bei Importen aus begünstigten Ländern vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Präferenzgewährung erfüllt sind. Dies umfasst auch die Prüfung, ob ein zulässiger Präferenznachweis vorliegt. Für die betroffenen Länder ist deshalb derzeit ein Antrag auf Präferenzgewährung auf Grundlage von im Jahre 2018 ausgestellten oder ausgefertigten Präferenznachweisen unzulässig.

Nach Mitteilung der Europäischen Kommission können diese Länder auch nachträglich eine Verlängerung des Übergangszeitraums um sechs Monate beantragen. Dieser würde dann rückwirkend vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2018 gelten. Ob einem betroffenen Land diese Verlängerung gewährt worden ist, ergibt sich aus der fortlaufend aktualisierten Tabelle der Europäischen Kommission.
Damit bestünde zumindest für Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die seit dem 1. Januar 2018 in diesen Ländern unzulässigerweise ausgestellt wurden, die Möglichkeit, diese im Rahmen eines Erstattungsverfahrens anzuerkennen.

 

Quelle: Zoll.de