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Elektrisches Gerät zur Hautbehandlung und Haarentfernung – 8543 70 90
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/81 DER KOMMISSION vom 16. Januar 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Amtsblatt der Europäischen Union vom 20.01.2018 L 16/1
Warenbezeichnung
Ein elektrisches Gerät zur Hautbehandlung und Haarentfernung durch Lasertechnologie mit zwei Lasern unterschiedlicher Wellenlänge (755 und 1 064 nm). Die Abmessungen des Geräts betragen etwa 104 × 38 × 64 cm und es wiegt 82 kg.
Die Behandlungen, für die dieses Gerät gestellt wird, sind Haarentfernung, kosmetische Hautverjüngung, Behandlung von Äderchen im Gesicht und Beinvenen, Behandlung von Pigmentflecken (zum Beispiel sonnenbedingten Flecken) und anderen vaskulären und gutartigen, pigmentierten Hautläsionen.
Das Gerät ist für die Verwendung in Schönheitssalons ohne die Handhabung durch einen Arzt sowie in zugelassenen medizinischen Zentren unter der Aufsicht von Ärzten bestimmt.
Begründung
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8543 , 8543 70 und 8543 70 90 .
Der Umstand, dass das Gerät in erster Linie ästhetische Verbesserungen ermöglicht und außerhalb eines medizinischen Rahmens (in einem Schönheitssalon) ohne die Handhabung durch einen Arzt verwendet werden kann, weist darauf hin, dass dieses Gerät nicht für medizinische Zwecke bestimmt ist. Da das Gerät auch für Behandlungen einer oder verschiedener Erkrankungen verwendet werden kann, die jedoch auch außerhalb eines medizinischen Rahmens durchgeführt werden können, kann nicht ausreichend nachgewiesen werden, dass das Gerät für medizinische Zwecke bestimmt ist (siehe Rechtssache C-547/13, Oliver Medical, ECLI:EU:C:2015:139). Eine Einreihung in die Position 9018 als ein Gerät für medizinische Zwecke ist somit ausgeschlossen.
Das Gerät ist daher als elektrisches Gerät mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 8543 70 90 einzureihen.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017