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Ein aufblasbares Kissen aus Kunststoff (sogenanntes Rollstuhlkissen) – 3926 90 97
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/603 DER KOMMISSION vom 12. April 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Amtsblatt der Europäischen Union vom 20.4.2018 L 101/18.
Warenbezeichnung:
Ein aufblasbares Kissen aus Kunststoff (sogenanntes Rollstuhlkissen) mit Abmessungen von etwa 40 × 40 cm, bestehend aus zwei rechteckigen miteinander verbundenen Kammern, die mit Luft gefüllt sind. Jede Kammer enthält einen luftgefüllten Kunststoffbeutel, der mit einer dünnen Siliconschicht überzogen ist.
Die Form des Kissens kann angepasst werden, indem die Füllmenge in den beiden Kammern verändert wird. Dadurch verändert sich die Position des Kunststoffbeutels in jeder der beiden Kammern, sobald sich der Benutzer auf das Kissen setzt.
Das Kissen hat einen rutschfesten Bezug aus Spinnstoffen, an dessen Unterseite zwei Klettverschlussbänder angebracht sind.
Die Ware soll die Ausbildung von Drucknekrosen verhindern. Sie entlastet die Sitzknochen und verbessert den Komfort für den Benutzer.
Begründung:
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 , 3926 90 und 3926 90 97 .
Eine Einreihung der Ware in die Position 9404 („Bettausstattungen und ähnliche Waren“) ist ausgeschlossen, da im Sinne der Anmerkung 1 a zu Kapitel 94 aufblasbare Kissen nicht zu dieser Position gehören und aufblasbare Kissen aus Kunststoff daher in die Position 3926 eingereiht werden (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9404 , letzter Absatz, Buchstabe b).
Eine Einreihung in den KN-Code 8714 20 00 als Teile und Zubehör für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Ware im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII nicht erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte bestimmt ist. Angesichts ihrer objektiven Merkmale kann die Ware auf verschiedenen Sitzen und Stühlen und auch auf Sitzen von Rollstühlen verwendet werden. So ist die Ware nicht für die Verwendung mit einem bestimmten Sitz konzipiert, da sie über keine spezielle Ausstattung zur Befestigung verfügt, die die Verwendung mit einem bestimmten Sitz nahelegen würde. Der rutschfeste Bezug und die Klettverschlussbänder können an vielen verschiedenen Arten von Sitzen angebracht werden. Daher spricht nichts dafür, dass die Ware zur Verwendung mit einer speziellen Art von Sitzen konzipiert ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8714 , erster Absatz, Ziffer i).
Darüber hinaus ist eine Einreihung in den KN-Code 8714 20 00 als Teile und Zubehör für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte ausgeschlossen, da die Ware weder für das Funktionieren des Rollstuhls unabdingbar ist, noch den Rollstuhl für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht oder die Verwendungsmöglichkeiten von Rollstühlen erweitert oder eine Sonderarbeit ausführt, die mit der Hauptfunktion des Rollstuhls, nämlich einer Person mit Behinderung zu ermöglichen, sich fortzubewegen, im Zusammenhang steht (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 2011, Unomedical, Rechtssache C-152/10, ECLI:EU:C:2011:402, Randnummern 29, 30 und 36). Das Funktionieren eines Rollstuhls hängt nicht vom Vorhandensein des Kissens ab. Das Kissen macht den Rollstuhl lediglich bequemer und angenehmer für den Benutzer.
Obwohl sich die Ware aus verschiedenen Bestandteilen (Kissen aus Kunststoff und Bezug aus Spinnstoffen) zusammensetzt, ist sie einzureihen, als bestünde sie lediglich aus dem Kunststoffkissen, da das Kissen der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b verleiht. Der Bestandteil aus Spinnstoff ist lediglich ein Bezug, der den wesentlichen Bestandteil schützt und an Ort und Stelle hält. Die Ware ist daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit als „andere Ware aus Kunststoffen“ in den KN-Code 3926 90 97 einzureihen.
Einreihung (KN-Code):
3926 90 97
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017