Kombinierte Nomenklatur – Mehrere Änderungen der Erläuterungen

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 191 vom 5. Juni 2018, S. 6-7.

Die Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur werden in drei Unterpositionen geändert.

  • Bei KN-Unterposition „1211 90 86 andere“ wird folgender Satz auf S. 69 am Ende des ersten Absatzes angefügt:
    „Reishi-Pilzpulver (Ganoderma lucidum)“.

 

  • KN-Unterpositionen „3824 99 92 und 3824 99 93 chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, überwiegend aus organischen Verbindungen bestehend, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ werden wie folgt ergänzt (S. 182):„Hierher gehören Oxoöle und deren Fraktionen, die einer vollständigen oder teilweisen Veresterung, Alkoxylierung, Kondensation oder Hydrolyse unterworfen waren. Es handelt sich um in Oxo-Verfahren (einschließlich Oxosynthese) entstandene Nebenprodukte, die als Heavy Oxo Fraction (HOF) bezeichnet werden, welche die Nebenprodukte der Hydroformylierung (Fischer-Tropsch-Synthese, bei der Alkene zu Aldehyden reagieren) und die Destillationsrückstände aus der Gewinnung von Oxoalkoholen umfassen. Sie enthalten vorwiegend Aldehyde, Ether, Etheralkohole, Alkohole, Ester und Carbonsäuren mit möglichen geringfügigen Mengen anderer Substanzen (z. B. Olefine und Paraffine).

    Hierher gehören nicht die in Oxo-Verfahren entstandenen Nebenprodukte, die als Light Oxo Fraction (LOF) bezeichnet werden, welche vorwiegend aus Olefinen und Paraffinen bestehen (Position 2710).“

 

  • Bei KN-Unterposition „2939 69 00 andere“ wird der nachfolgende Text angefügt (S. 152):„2939 71 00 – Cocain, Ecgonin, Levometamfetamin, Metamfetamin (INN), Metamfetamin-Racemat; ihre Salze, Ester und anderen Derivate. Hierher gehören auch synthetisch reproduzierte Alkaloide.“

    2939 79  – andere
    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2939 71 00.“

 

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