Einreihung – “Proteinkonzentrate” auch Lebensmittelzubereitungen – Unterposition 2106 10

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Agrar/Chemie (189. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 11. bis 12. Juni 2018):

Im Sinne der Unterposition 2106 10 umfasst der Begriff “Proteinkonzentrate” auch Lebensmittel-zubereitungen, die überwiegend Proteine in Form von Isolaten und/oder Konzentraten enthalten.

In diesem Zusammenhang wird die Herkunft der Proteine (z. B. pflanzlich, tierisch oder eine Mischung aus beidem) nicht berücksichtigt.

Diese Lebensmittelzubereitungen können geringe Mengen hydrolysierter Proteine, Lecithin, Süßstoffe, Aromastoffe usw. enthalten. Hierher gehören jedoch keine Lebensmittelzubereitungen, die ausschließlich hydrolysierte Proteine enthalten.

(Stand: 19.07.2018)

Quelle: Zoll.de