Kombinierte Nomenklatur – Änderung der Erläuterungen bei Position 9506

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 362/5 vom 8. Oktober 2018, S. 5.

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Seite 383

„9506

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken“

 nach dem bestehenden Text der folgende Wortlaut angefügt:

„Nicht hierher gehören Widerstandsbänder, Fitnessbänder und ähnliche Waren ohne Griffe. Sie sind in der Regel einzeln oder in Packungen mit zwei oder mehr Bändern für den Einzelverkauf verpackt. Sie sind in unterschiedlichen Farben und Größen erhältlich und gegebenenfalls bedruckt.

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale sind diese Bänder nicht als Gegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung erkennbar.

Sie sind daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen, z. B. als ‚Streifen aus Vollkautschuk‘ in die Position 4008 (siehe auch die Anmerkungen 1 und 9 zu Kapitel 40).

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Warenzusammenstellung von Gartenschlauchanschlussteilen – 8481 80 99

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1489 der Kommission vom 3. Oktober 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 252 vom 8. Oktober 2018, S. 35.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware aus Kunststoff in Form einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung, bestehend aus:

  • drei Gartenschlauchverschraubungen;
  • einer Sprühdüse mit einem Mechanismus zur Anpassung des Wasserstrahls sowie zum Schließen oder Öffnen des Durchflusses;
  • Verbindungsstücke mit Gummidichtungen (sogenannte „O-Ringe“).

Die Ware ist zur Verwendung in Gärten bestimmt, um die Pflanzen zu besprühen und zu bewässern.

Einreihung nach 8481 80 99

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thumbnail of Gartenschlauchverschraubungen

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Kamera (Hochgeschwindigkeitskamera) in die Unterposition 8525 80 30 der KN

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 13. September 2018 in der Rechtssache C-372/17.

Tenor

Die Unterposition 8525 80 30 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 ist dahin auszulegen, dass eine Kamera wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es ermöglicht, eine große Zahl von Fotos pro Sekunde aufzunehmen und in ihrem flüchtigen internen Speicher zu speichern, aus dem sie gelöscht werden, wenn die Kamera ausgeschaltet wird, von dieser Unterposition erfasst wird und dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ungültig ist, soweit sie auf Waren mit den Merkmalen dieser Kamera entsprechend anwendbar ist. Weiterlesen

Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – zwei Arten von Kolostrumpulver in Gelatinekapseln in die Position 1901

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/198 DER KOMMISSION vom 7. Februar 2018  Amtsblatt der Europäischen Union vom 10.2.2018 L 38/7

zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur – bei dem Kapitel 27

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union. Amtsblatt der Europäischen Union vom 17.9.2018  C 327/11.

thumbnail of Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union c327-11 vom 17.09.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur – bei der Position 2202

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union. Amtsblatt der Europäischen Unio C 327/10 vom 17.9.2018

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

Einreihung einer Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art in den KN-Code 2309 90 96.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1243 DER KOMMISSION vom 13. September 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Amtsblatt der Europäischen Union vom 17.9.2018 L 232/1

Warenbezeichnung

Dunkelbrauner wässriger Extrakt, der wie folgt zusammengesetzt ist (in GHT):

Betain 40,

Wasser 40,

Saccharose 2,2,

Asche 3,

andere organische Stoffe (z. B. Aminosäuren und organische Säuren).

Die Ware wird aus Zuckerrübenmelasse mittels Filtration, chromatographischer Reinigung und anschließender Betainkonzentration hergestellt. Dabei wird der Zuckergehalt von ca. 60 % auf 2 % gesenkt und der Gehalt an Betain von 5 % auf 40 % erhöht.

Die Ware wird ausschließlich als Tierfuttervormischung zur Verdauungsförderung und zur Aufrechterhaltung der Darmstabilität verwendet. Die Ware wird in 1 000 kg-Containern verpackt oder als Schüttgut eingeführt. Weiterlesen

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Tierfuttervormischung – 2309 90 96

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1243 der Kommission vom 13. September 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 232 vom 17. September 2018, S. 1.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Dunkelbrauner wässriger Extrakt, der wie folgt zusammengesetzt ist (in GHT):

  • Betain 40,
  • Wasser 40,
  • Saccharose 2,2,
  • Asche 3,

andere organische Stoffe (z. B. Aminosäuren und organische Säuren).

Die Ware wird aus Zuckerrübenmelasse mittels Filtration, chromatographischer Reinigung und anschließender Betainkonzentration hergestellt. Dabei wird der Zuckergehalt von ca. 60 % auf 2 % gesenkt und der Gehalt an Betain von 5 % auf 40 % erhöht.

Die Ware wird ausschließlich als Tierfuttervormischung zur Verdauungsförderung und zur Aufrechterhaltung der Darmstabilität verwendet.

Die Ware wird in 1 000 kg-Containern verpackt oder als Schüttgut eingeführt.“

Eine Einreihung als Melasse in die Position 1703 ist ebenso ausgeschlossen wie eine Einreihung als andere Abfälle zur Zuckergewinnung in die Position 2303.

Die Ware ist als „Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art“ einzureihen:

Einreihung nach 2309 90 96

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Kombinierte Nomenklatur – Mehrere Änderungen der Erläuterungen

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 327 vom 17. September 2018, S. 10-12.

In der Erläuterung zu Position 2202 (S. 97) „Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009“ wird folgender Wortlaut angefügt:

„Nicht alkoholhaltige Getränke dieser Position sind Flüssigkeiten, die zum menschlichen Genuss bestimmt und unmittelbar trinkfertig sind, unabhängig von der Menge, in der sie aufgenommen werden, oder den besonderen Zwecken, für die verschiedene Arten von Flüssigkeiten konsumiert werden, sofern sie nicht zu einer anderen, spezifischeren Position gehören. Rein subjektive, veränderliche Faktoren wie die Art und Weise, in der solche Getränke eingenommen werden, oder der Zweck ihrer Einnahme, z. B. zur Durstlöschung oder zur Förderung der Gesundheit, sind für ihre Einreihung nicht relevant (siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache 114/80). Zu dieser Position gehört unter anderem flüssige, trinkfertige Säuglingsnahrung.“

 

Kapitel 27 in der Erläuterung zu „Anmerkung 2“ (S. 116) erhält der bisherige Text die Nummer 1. und es wird folgender Text angefügt:

synthetische paraffinhaltige Dieselkraftstoffe, insbesondere ‚hydrierte pflanzliche Öle‘ und ‚aus Gas gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe‘;

Erzeugnisse aus erneuerbaren Quellen, die durch folgende Verfahren gewonnen werden: ‚Umwandlung von Biomasse in flüssige Kraft- oder Brennstoffe‘ oder ‚Umwandlung von Biogas in flüssige Kraft- oder Brennstoffe‘;

Erzeugnisse aus der gemeinsamen Verarbeitung erneuerbarer Ausgangsstoffe in Raffinerien mit Erdölausgangsstoffen.

Für die Herstellung von ‚ähnlichen Ölen‘ gelten folgende Definitionen:

Hydrotreating‘ bezeichnet die thermochemische Umwandlung von Triglyceriden mit Wasserstoff zur Erzeugung von Alkanen; der Begriff bezieht sich auf die Verarbeitung von Kraft- oder Brennstoffen. Quellen für Triglyceride sind im Allgemeinen Fette und Öle, geeignete Abfälle, Rückstandsfettfraktionen und Fett aus Algen.

Umwandlung von Gas in flüssige Kraft- oder Brennstoffe‘, ‚Umwandlung von Biomasse in flüssige Kraft- oder Brennstoffe‘ und ‚Umwandlung von Biogas in flüssige Kraft- oder Brennstoffe‘ bezeichnen die Umwandlung von Gas in flüssige Kraft- oder Brennstoffe durch das Fischer-Tropsch-Verfahren oder gleichwertige Verfahren. Im Fall der „Umwandlung von Biomasse in flüssige Kraft- oder Brennstoffe“ gibt es eine Vorstufe, bei der Biomasse in Gas umgewandelt wird.“

 

Die Erläuterung zur KN-Unterposition „3906 90 90 andere“ (S. 185) erhält im ersten Satz folgende Fassung:

„Hierher gehören Poly(acrylnitril) und Polyacryl-Elastomere (ACM) in Primärformen (nicht vulkanisiert).“

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Teil eines Sende- oder Empfangsgeräts für Töne, Bilder oder andere Daten in einem drahtlosen Netzwerk – 8517 70 00

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1207 der Kommission vom 27. August 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 220 vom 30. August 2018, S. 1.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware aus warmgewalztem, nicht legiertem Stahl mit einer Beschichtung aus einer Neusilberlegierung.

Sie besteht aus einer runden Kappe (Durchmesser 2,7 cm) mit einer leichten Vertiefung in der Mitte, zu einem Loch umgebogen, mit kleinen Belüftungsöffnungen im gebogenen Teil. Die Kappe ist mit einem hohlen Gewindeschaft (Durchmesser 0,5 cm) verbunden. Die Gesamtlänge der Ware beträgt 2,5 cm.

Die Ware ist zur Verwendung als Abstimmelement in einem speziellen Bandpassfilter bestimmt (der Bandpassfilter wird in Basisstationen zellularer Netzwerke zur Übertragung von Signalen bestimmter Frequenzen verwendet). Sie wird in das Gehäuse des Bandpassfilters geschraubt und filtert die höheren und niedrigeren Frequenzen heraus.

Die Ware spielt eine wesentliche Rolle bei der Frequenzabstimmung. Die runde Kappe dient dabei als Resonator. Im Falle einer Beschädigung an der Oberfläche dieser runden Kappe kommt es zu einer Verzerrung der Funkfrequenzwellen.

Einreihung nach 8517 70 00

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.