Kombinierte Nomenklatur – Änderung der Erläuterungen bei Position 9506

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 362/5 vom 8. Oktober 2018, S. 5.

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Seite 383

„9506

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken“

 nach dem bestehenden Text der folgende Wortlaut angefügt:

„Nicht hierher gehören Widerstandsbänder, Fitnessbänder und ähnliche Waren ohne Griffe. Sie sind in der Regel einzeln oder in Packungen mit zwei oder mehr Bändern für den Einzelverkauf verpackt. Sie sind in unterschiedlichen Farben und Größen erhältlich und gegebenenfalls bedruckt.

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale sind diese Bänder nicht als Gegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung erkennbar.

Sie sind daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen, z. B. als ‚Streifen aus Vollkautschuk‘ in die Position 4008 (siehe auch die Anmerkungen 1 und 9 zu Kapitel 40).

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