Kamera (Hochgeschwindigkeitskamera) in die Unterposition 8525 80 30 der KN

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 13. September 2018 in der Rechtssache C-372/17.

Tenor

Die Unterposition 8525 80 30 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 ist dahin auszulegen, dass eine Kamera wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es ermöglicht, eine große Zahl von Fotos pro Sekunde aufzunehmen und in ihrem flüchtigen internen Speicher zu speichern, aus dem sie gelöscht werden, wenn die Kamera ausgeschaltet wird, von dieser Unterposition erfasst wird und dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ungültig ist, soweit sie auf Waren mit den Merkmalen dieser Kamera entsprechend anwendbar ist.

Auszugsweise:

30 Folglich besteht das entscheidende Element, in dem sich digitale Fotoapparate der Unterposition 8525 80 30 der KN von Fernsehkameras der Unterposition 8525 80 19 der KN unterscheiden, darin, dass Erstere Fotos auf einem Speichermedium oder einer eingebauten Speichervorrichtung speichern können.

31 Die im vorliegenden Fall in Rede stehende Kamera kann Bilder in einem flüchtigen internen Speicher speichern.

32 Weder die KN-Erläuterungen noch die HS-Erläuterungen enthalten aber nähere Angaben zu Form, Art oder anderen Eigenschaften des internen Speichers oder der Speichervorrichtung, auf die sie Bezug nehmen.

33 Da insbesondere nähere Angaben dazu fehlen, ob ein solcher interner Speicher oder eine solche Speichervorrichtung dauerhaften Charakter haben muss, ist die Speicherung von Bildern durch die fragliche Kamera in einem flüchtigen internen Speicher als Aufnahme im Sinne dieser Erläuterungen anzusehen, weil der Umstand, dass die aufgenommenen Bilder gelöscht werden, wenn die Kamera ausgeschaltet wird oder neue Bilder gemacht werden, nicht maßgebend ist.

39 Folglich ist diese Kamera in die Unterposition 8525 80 30 der KN einzureihen.

46 Die in der Durchführungsverordnung Nr. 113/2014 genannten Geräte ähneln in ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kamera. Ebenso wie diese können sie nämlich eine große Zahl digitaler Fotos pro Sekunde aufnehmen, sind mit einem CMOS-Sensor ausgestattet, besitzen einen flüchtigen internen Speicher, dessen Bilder verloren gehen, wenn das Gerät ausgeschaltet wird, und können zur Untersuchung von Hochgeschwindigkeitsereignissen verwendet werden.

50 Da die Durchführungsverordnung Nr. 113/2014 entgegen dem Wortlaut der Unterposition 8525 80 30 der KN Geräte, die Bilder in einem flüchtigen Speicher vorübergehend speichern, von ihr ausschließt und daher Hochgeschwindigkeitskameras“ in die Unterposition 8525 80 19 der KN einreiht, ist die Durchführungsverordnung mit der Tragweite der Unterposition 8525 80 30 der KN unvereinbar.

51 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission mit dem Erlass der Durchführungsverordnung Nr. 113/2014 die Tragweite der Unterposition 8525 80 30 der KN eingeschränkt und dadurch verändert hat. Somit hat die Kommission die ihr durch Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2658/87 übertragenen Befugnisse überschritten.

52 Somit ist die Durchführungsverordnung Nr. 113/2014 ungültig, soweit sie auf Waren mit den Merkmalen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kamera entsprechend anwendbar ist.

thumbnail of URTEIL DES GERICHTSHOF C-3721713.09.2018

Quelle: InfoCuria – Rechtsprechung des Gerichtshofs