Spielzeugset für ein „Schießspiel“ – KN-Code 9503 00 70

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 192. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 9. bis 12. Oktober 2018:

Warenbeschreibung:

Spielzeugset für ein „Schießspiel“ in einer Verpackung für den Einzelverkauf, bestehend aus einem Ziel mit 6 Zielfiguren, einem Spielzeuggewehr und Pfeilen.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6 als „anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen“ in den KN-Code 9503 00 70 einzureihen.

Begründung:

Das Set besteht aus mehreren unterschiedlichen Waren für eine spezielle Freizeitbeschäftigung, die in einer Verpackung für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Das Set dient der spielerischen Unterhaltung von Kindern.

Quelle: Zoll.de

Speziell für die Anbringung von Kindersicherheitsgittern konzipierter Artikel

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 15. November 2018 in der RS. C-592/17.

Tenor

1. Die Kombinierte Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 und der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 ergebenden Fassungen enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass ein Artikel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit dem an einer Wand oder einem Türrahmen abnehmbare Kindersicherheitsgitter befestigt werden können, kein Teil dieser Gitter darstellt und in die Unterposition 7318 15 90 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.

2. Die Prüfung der vierten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China in Frage stellen könnte.

Quelle: Zoll.de

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Stack-Kabel – Einreihung – 8544 42 10

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1785 DER KOMMISSION vom 15. November 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Amtsblatt der Europäischen Union L 293/5 vom 20.11.2018

Warenbezeichnung

Isolierte Kabel (sogenannte Stack-Kabel) unterschiedlicher Länge mit Anschlussstücken an beiden Enden. Jedes Kabel besteht aus 32 isolierten Einzelleitern für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, die zu 16 umhüllten Paaren gebündelt, aber nicht verdrillt sind. Die Paare sind mit einer Metallfolie und Metallfäden umhüllt. Die Kabel werden verwendet, um mehrere Verteiler (sogenannte Switches) zu Verteilerstationen (sogenannten Stacks) zu verbinden, die in Telekommunikationsnetzwerken (Local Area Networks — LAN) verwendet werden. Sie ermöglichen die bidirektionale Datenübertragung zwischen Switches mittels der Ethernet-Technologie. Die Kabel haben keine zusätzlichen Funktionen (z. B. Stromversorgung).

 

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8544, 8544 42 und 8544 42 10. Die Datenübertragung zwischen Geräten, bei der Telekommunikationstechnologie, z. B. Ethernet, verwendet wird, gilt für die Zwecke des KN-Codes 8544 42 10 als Telekommunikation (siehe Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2012 der Kommission (1)). Die in Rede stehenden Kabel sind für die Verwendung in Telekommunikationsnetzwerken bestimmt, die als LAN konfiguriert sind. Daher werden sie als elektrische Leiter, die mit in Telekommunikationsnetzwerken verwendeten Anschlussstücken versehen sind, betrachtet (siehe auch KN-Erläuterungen zu Unterposition 8544 42 10). Die Waren sind daher als andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, mit Anschlussstücken versehen, von der für die Telekommunikation verwendeten Art in den KN-Code 8544 42 10 einzureihen.

 

Einreihung (KN-Code)

8544 42 10

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

 

Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (WA) – 2019

Änderungen zum 1.1.2019

Durch Verordnung (VO) der Kommission wird auch zum 1. Januar 2019 wieder eine Reihe von Änderungen in der Kombinierten Nomenklatur (KN) und damit auch im deutschen Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (WA) rechtswirksam.

Die Anpassungen, die sich unmittelbar auf die Anmeldung auswirken, das heißt alle Veränderungen von Warennummern und Besonderen Maßeinheiten, sind in einer Übersicht zusammengestellt. Sie steht als kostenloser Download der Änderungen im Warenverzeichnis zur Verfügung (Stand: November 2018). Die übrigen Berichtigungen (Textkorrekturen) ergeben sich aus der Ausgabe 2019.

 

Quelle: Statistisches Bundesamt

IPTV-Set-Top-Boxen, mit denen mittels Internettechnologie live übermittelte Fernsehsignale empfangen, eingestellt und verarbeitet werden können, in Unterposition 8528 71 90 der KN einzureihen sind

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 20. September 2018 in der Rechtssache C-555/17 (2M-Locatel)

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Geräte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, mit denen mittels Internettechnologie live übermittelte Fernsehsignale empfangen, eingestellt und verarbeitet werden können, in Unterposition 8528 71 90 der KN einzureihen sind, vorausgesetzt, sie enthalten keinen Videotuner bzw. TV-Tuner, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Auszugsweise:

23 Dem vorlegenden Gericht zufolge streiten sie darüber, ob die IPTV-Set-Top-Boxen einen „Videotuner“ im Sinne der KN enthalten.

35 Für eine Antwort an das vorlegende Gericht ist somit zu ermitteln, was der Begriff „Videotuner“ im Sinne der Unterposition 8528 71 der KN umfasst.

36 Dieser Begriff wird in der KN nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bedeutung und die Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem üblichen Sinne im gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (Urteil vom 22. November 2012, Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11,  EU:C:2012:745, Rn. 38).

37 Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sind Videotuner (auch TV-Tuner genannt) Geräte, die Hochfrequenz-Fernsehsignale in Signale umwandeln, die von Geräten zur Bildaufnahme oder -wiedergabe oder von Monitoren verwendet werden können. Sie ermöglichen auch die Wahl von Fernsehsignalen, die auf einer bestimmten Frequenz ausgestrahlt werden.

38 Diese Definition wird durch die Erläuterungen zur KN bestätigt, die zum Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einfuhren galten.

42 Aus alledem folgt, dass ein Gerät dann in die Unterpositionen 8528 71 11 bis 8528 71 19 der KN eingereiht werden kann, wenn es über einen Videotuner oder einen TV-Tuner verfügt, d. h. ein Gerät, mit dem Kanäle oder Trägerfrequenzen gewählt werden können und das Hochfrequenz- Fernsehsignale in Signale umwandelt, die von Geräten zur Bildaufnahme oder -wiedergabe oder von Monitoren verwendet werden können.

(Stand: 02.11.2018)

thumbnail of URTEIL DES GERICHTSHOFS IPTV-Set-Top-Boxen

Quelle: Zoll.de

Kombinierte Nomenklatur – Neue Version 2019

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 273 vom 31. Oktober 2018, S. 1.

Die Europäische Kommission hat die neue Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) 2019 vorgelegt. Rechtsgrundlage ist die Ratsverordnung (EWG) Nr. 2658/87 betreffend die zollrechtliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif.

Anhang I der Verordnung wird jährlich aktualisiert und im Amtsblatt der EU (Ausgabe L) veröffentlicht. Die neue Version gilt ab 1. Januar 2019.

Gemeinsamen Zolltarif 2019

Customs Tariff 2019

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

 

Als Aufmachung für den Einzelverkauf ein Fahrradrahmen, eine Fahrradgabel und eine Sattelstütze, die jeweils zusammengehören, handelt es sich dabei nicht um eine Warenzusammenstellung

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg (4. Senat) vom 6. Mai 2015, Az.:RS 4 K 116/14

Leitsatz:

  1. Befinden sich in einem Karton als Aufmachung für den Einzelverkauf ein Fahrradrahmen, eine Fahrradgabel und eine Sattelstütze, die jeweils zusammengehören, handelt es sich dabei nicht um eine Warenzusammenstellung bzw. um aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b), da es sich bei den Fahrradteilen nicht um Waren zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs handelt und ihre Zusammensetzung kein Ganzes bildet

thumbnail of Warenzusammenstellung Fahradteile

Quelle: Zoll.de

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Schutzvorrichtung für USB-Buchsen eines bestimmten Mobiltelefonmodells – 3926 90 97

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1530 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 257 vom 15. Oktober 2018, S. 4.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Rechteckige Ware aus Kunststoffen mit Abmessungen von etwa 18 × 5 × 2 mm. Die Ware ist mit einem Band aus Kunststoff zur Befestigung an einem Mobiltelefon und einer Gummidichtung versehen.

Die Ware ist zur Abdeckung und zum Schutz der USB-Buchsen eines bestimmten Mobiltelefonmodells bestimmt.

Sie schützt das Mobiltelefon vor Wasser und Staub.

Einreihung nach 3926 90 97

thumbnail of Ware ist zur Abdeckung und zum Schutz der USB-Buchsen

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Kombinierte Nomenklatur – Änderung der Erläuterungen bei Position 9503

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 372 vom 15. Oktober 2018, S. 2.

In den Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur wird auf Seite 382 der folgende Wortlaut eingefügt:

„9503 00 87 tragbare, interaktive, elektronische Lernprodukte, hauptsächlich konstruiert für Kinder

Hierher gehören tragbare Geräte (mit einem Gewicht von nicht mehr als 10 kg), die üblicherweise so gestaltet sind, dass sie das Aussehen sogenannter Laptops, Tablets, Mobiltelefone und ähnlicher Geräte aufweisen. Aufgrund ihrer Gestaltung und einfachen Funktionsweise sind sie insbesondere dazu bestimmt, von Kindern für spielerische Lernaktivitäten verwendet zu werden.

Mit diesen Geräten wird durch die Interaktion zwischen Kind und Gerät das Lernen gefördert. Sie lassen dem Kind die Wahl zwischen verschiedenen Eingabeoptionen in einem oder mehreren Bereichen, Themen usw. Die Geräte können auf diese Eingaben reagieren und auf der Grundlage vorprogrammierter Informationen Rückmeldungen geben. Das Kind kann seinen Erfolg somit selbst einschätzen und aus der Erfahrung lernen.“

thumbnail of Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur 15.10.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Abdeckung für Schwimm-/Planschbecken – 3926 90 92

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1531 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 257 vom 15. Oktober 2018, S. 7.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Flache, biegsame Ware, bestehend aus einer Luftpolster-Kunststofffolie, kreisförmig, mit einem Durchmesser von etwa 305 cm.

Die Ware ist als Abdeckung für ein Schwimm- oder Planschbecken aufgemacht und dient dazu, das Wasser bei optimaler Temperatur und das Schwimm-/Planschbecken sauber zu halten.

Einreihung nach 3926 90 92

thumbnail of Abdeckung für ein Schwimm- oder Planschbecken

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018