Als Aufmachung für den Einzelverkauf ein Fahrradrahmen, eine Fahrradgabel und eine Sattelstütze, die jeweils zusammengehören, handelt es sich dabei nicht um eine Warenzusammenstellung

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg (4. Senat) vom 6. Mai 2015, Az.:RS 4 K 116/14

Leitsatz:

  1. Befinden sich in einem Karton als Aufmachung für den Einzelverkauf ein Fahrradrahmen, eine Fahrradgabel und eine Sattelstütze, die jeweils zusammengehören, handelt es sich dabei nicht um eine Warenzusammenstellung bzw. um aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b), da es sich bei den Fahrradteilen nicht um Waren zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs handelt und ihre Zusammensetzung kein Ganzes bildet

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Quelle: Zoll.de