Speziell für die Anbringung von Kindersicherheitsgittern konzipierter Artikel

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 15. November 2018 in der RS. C-592/17.

Tenor

1. Die Kombinierte Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 und der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 ergebenden Fassungen enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass ein Artikel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit dem an einer Wand oder einem Türrahmen abnehmbare Kindersicherheitsgitter befestigt werden können, kein Teil dieser Gitter darstellt und in die Unterposition 7318 15 90 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.

2. Die Prüfung der vierten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China in Frage stellen könnte.

Quelle: Zoll.de