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IPTV-Set-Top-Boxen, mit denen mittels Internettechnologie live übermittelte Fernsehsignale empfangen, eingestellt und verarbeitet werden können, in Unterposition 8528 71 90 der KN einzureihen sind
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:
Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 20. September 2018 in der Rechtssache C-555/17 (2M-Locatel)
Tenor
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Geräte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, mit denen mittels Internettechnologie live übermittelte Fernsehsignale empfangen, eingestellt und verarbeitet werden können, in Unterposition 8528 71 90 der KN einzureihen sind, vorausgesetzt, sie enthalten keinen Videotuner bzw. TV-Tuner, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Auszugsweise:
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23 Dem vorlegenden Gericht zufolge streiten sie darüber, ob die IPTV-Set-Top-Boxen einen „Videotuner“ im Sinne der KN enthalten.
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35 Für eine Antwort an das vorlegende Gericht ist somit zu ermitteln, was der Begriff „Videotuner“ im Sinne der Unterposition 8528 71 der KN umfasst.
36 Dieser Begriff wird in der KN nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bedeutung und die Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem üblichen Sinne im gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (Urteil vom 22. November 2012, Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, EU:C:2012:745, Rn. 38).
37 Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sind Videotuner (auch TV-Tuner genannt) Geräte, die Hochfrequenz-Fernsehsignale in Signale umwandeln, die von Geräten zur Bildaufnahme oder -wiedergabe oder von Monitoren verwendet werden können. Sie ermöglichen auch die Wahl von Fernsehsignalen, die auf einer bestimmten Frequenz ausgestrahlt werden.
38 Diese Definition wird durch die Erläuterungen zur KN bestätigt, die zum Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einfuhren galten.
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42 Aus alledem folgt, dass ein Gerät dann in die Unterpositionen 8528 71 11 bis 8528 71 19 der KN eingereiht werden kann, wenn es über einen Videotuner oder einen TV-Tuner verfügt, d. h. ein Gerät, mit dem Kanäle oder Trägerfrequenzen gewählt werden können und das Hochfrequenz- Fernsehsignale in Signale umwandelt, die von Geräten zur Bildaufnahme oder -wiedergabe oder von Monitoren verwendet werden können.
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(Stand: 02.11.2018)
Quelle: Zoll.de