Fahne/Banner aus bedruckten Spinnstoffen – sind als Werbedrucke in die Position 4911 einzureihen. Die übrigen Flaggen, Banner usw. sind in die Position 6307 einzureihen.

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Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Fahne/Banner aus bedruckten Spinnstoffen

Es handelt sich um Artikel, die hauptsächlich aus rechteckigen, konfektionierten textilen Flächengebilden bestehen (gewirkt oder gewebt). Die Kanten sind gesäumt und eine Kante ist entweder so gesäumt, dass ein Tunnel zum Einsetzen eines Fahnenmastes entsteht oder es gibt eine Konstruktion mit Bändern oder Ösenstreben zur Befestigung an einem Mast oder einer Schnur.

Auf dem Stoff sind entweder Texte oder Symbole oder Motive oder Bilder oder eine Kombination dieser vier Dinge abgedruckt. Die Drucke vermitteln eine Botschaft, es handelt sich nicht nur um dekorative Muster.

Einreihung:

Fahnen und Banner usw., die eine Werbebotschaft übermitteln, sind als Werbedrucke in die Position 4911 einzureihen. Die übrigen Flaggen, Banner usw. sind in die Position 6307 einzureihen.

Begründung:

Eine klare Werbebotschaft ist die Trennlinie zwischen einer Einreihung in die Positionen 4911 und 6307. Flaggen und Banner werden als gewerbliches Werbematerial in die Position 4911 eingereiht, vorausgesetzt der Werbezweck verleiht der Flagge bzw. dem Banner ihren/seinen wesentlichen Charakter.

Quelle: Zll.de

Vakuumpumpe zum Entfernen von Sekret aus den Nasengängen eines Kindes – in die Position 8414 als „Vakuumpumpe“ einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Nasensauger

Es handelt sich im Wesentlichen um eine Vakuumpumpe zum Entfernen von Sekret aus den Nasengängen eines Kindes, um ihm das Atmen zu erleichtern. Die Ware umfasst einen Aufbewahrungsbeutel sowie zwei weiche, flexible Silikonaufsätze, die die Verwendung für das Baby angenehmer machen sollen. Außerdem kann der Sauger zur Ablenkung des Kindes zwölf Melodien abspielen. Betrieben wird der Nasensauger mit zwei AA-Batterien.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Position 8414 als „Vakuumpumpe“ einzureihen.

Begründung:

Die Funktionsweise der Ware stellt sich wie folgt dar: in den Nasengängen des Kindes wird ein Vakuum erzeugt, um ein Fluid (Schleim) zu transportieren. Daher ist seine Funktion mit der einer „Vakuumpumpe“ vergleichbar.

Quelle: Zoll.de

Konfektionierte Netze (Kescher) aus Spinnstoffen für die Reinigung von SchwimmbädernKonfektionierte Netze (Kescher) aus Spinnstoffen für die Reinigung von Schwimmbädern – sind in die Position 5608 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Konfektionierte Netze (Kescher) aus Spinnstoffen für die Reinigung von Schwimmbädern

Einreihung:

Die Waren sind in die Position 5608 einzureihen.

Begründung:

Netze für die Reinigung von Schwimmbädern werden nicht vom Kapitel 95 erfasst, da in dieses Kapitel Spielzeug, Spiele und Sportgeräte eingereiht werden sowie Teile und Zubehör davon. Der Wortlaut der Position 9507 ist so auszulegen, dass der Begriff „Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze“ nur Netze für die Fischlandung, Schmetterlingsnetze und Netze für ähnliche Tätigkeiten (z. B. Insektenfang, Vogelfang usw.) umfasst.

Quelle: Zoll.de

Eine Baugruppe für einen Turbolader in Form einer Antriebswelle mit einem Turbinenrad, – in die Unterposition 8414 90 00 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Unterbaugruppe für Turbolader

Eine Baugruppe für einen Turbolader in Form einer Antriebswelle mit einem Turbinenrad, das an einem Ende dieser Welle montiert ist. Das andere Ende ist mit einem Außengewinde versehen. Die Welle ist aus legiertem Stahl und das Turbinenrad aus einer Inconel-Legierung gefertigt. Diese Elemente sind fest miteinander verbunden. Die Oberfläche der Welle ist geschliffen.

Einreihung:

Die Ware ist in die Unterposition 8414 90 00 einzureihen.

Begründung:

Aufgrund der Anwesenheit der Antriebswelle ist die Ware Teil des gesamten Abgasturboladers und nicht nur Teil der Gasturbine.

Quelle: Zoll.de

Armauflage für ein Ablagefach in der Mittelkonsole von Kraftfahrzeugen – in die Unterposition 3926 90 97 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Armauflage für ein Ablagefach in der Mittelkonsole von Kraftfahrzeugen, überwiegend aus Kunststoff, mit speziellen Metallscharnieren ausgestattet. Montiert auf einem mobilen Adapter, der an der Mittelkonsole zwischen den Vordersitzen von Kraftfahrzeugen befestigt ist. Die Ware bietet eine gute Handunterstützung während der Fahrt und dient als Abdeckung für das darunter liegende Ablagefach. Die Ware ist für die Montage in Kraftfahrzeugen bestimmt.

Einreihung:

Die „Armauflage“ ist in Anwendung der AV 1, 3 b) und 6 als „andere Ware aus Kunststoffen“ in die Unterposition 3926 90 97 einzureihen.

Begründung:

Eine Einreihung in die Unterposition 8708 29 90 als „andere Teile oder Zubehör von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705“ ist ausgeschlossen, da die Ware für die Funktion des Kraftfahrzeugs nicht unabdingbar ist, noch macht sie das Kraftfahrzeug für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet oder erweitert seine Verwendungsmöglichkeiten oder versetzt es in die Lage, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (siehe Rechtssache C-152/10, Unomedical, ECLI:EU:C:2011:402, Randziffern 29 und 36). Folglich ist die Ware nach der stofflichen Beschaffenheit (Kunststoffe) einzureihen, die ihr den wesentlichen Charakter verleiht.

Quelle:Zoll de.

Handwerkzeug aus unedlem Metall (sog. Wimpernzange) – in die Unterposition 8203 20 00 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Handwerkzeug aus unedlem Metall (sog. Wimpernzange), das üblicherweise über einen scherenähnlichen Haltegriff und ein Kopfteil mit Zangenbacken verfügt, welche sich beim Schließen der Zange von beiden Seiten um die Wimpern legen. Das Werkzeug verfügt mitunter über eine zusätzliche unterstützende Druckfeder, kann aber auch mit reiner Muskelkraft betätigt werden.

Einreihung:

Die „Wimpernzange“ ist in Anwendung der AV 1 und 6 als „Zangen (auch zum Schneiden)“ in die Unterposition 8203 20 00 einzureihen.

Begründung:

Die in Rede stehenden Erzeugnisse sind mit den in den Erläuterungen zum HS zu Position 8203 Buchstabe B), Ziffer 1) genannten kosmetischen Instrumenten vergleichbar. Der Begriff „Zange/n“ (Englisch: plier/s; Französisch pince/s) erfordert nicht unbedingt eine Schneidfunktion, sondern kann auch die Funktion des Verformens/Biegens beinhalten. Hiernach ist die Einreihung dieser Erzeugnisse in die Position 8205 ausgeschlossen, da die Position 8205 nur „Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten), anderweit weder genannt noch inbegriffen, erfasst.

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur – Neue konsolidierte Fassung veröffentlicht

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 119 vom 29. März 2019, S. 1.

Die konsolidierte Fassung kann unter folgendem Link abgerufen werden:

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

 

Genießbare Mischungen von tierischen und pflanzlichen Ölen – KN-Code 1517 90 99

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1864 DER KOMMISSION vom 28. November 2018.29.11.2018 Amtsblatt der Europäischen Union L 304/3

Warenbezeichnung

Eine Ware, bestehend aus den folgenden Bestandteilen (in GHT):

— Fischöl 99,7307,

— Tocopherole 0,1885,

— Sonnenblumenöl 0,0808.

Das Fischöl ist eine Mischung von Ölen, die aus Fischen der folgenden Familien gewonnen wurden: Engraulidae, Osmeridae, Carangidae, Clupeidae, Salmonidae und Scombridae. Bei dem Fischöl handelt es sich nicht um Fischleberöl.

Die Tocopherole wurden dem Fischöl absichtlich zugesetzt, um eine Lipidoxidation zu verhindern. Das Sonnenblumenöl dient als Trägersubstanz und Füllstoff für die Tocopherole, bevor diese mit dem Fischöl vermischt werden. Darüber hinaus sorgt das Sonnenblumenöl dafür, dass die Tocopherole beim Mischen mit dem Fischöl richtig gelöst werden.

Die Ware wird lose gestellt und für die Herstellung von Weichgelatinekapseln verwendet. Weiterlesen

Oregano neue Warenbeschreibungen

Aufgrund der Angleichung des EZT an die Vorgaben zur Zuordnung von Oregano im Umsatzsteuerrecht zum ermäßigten Steuersatz erhielten die Codenummern 1211 9086 90 1 und 1211 9086 90 2 neue Warenbeschreibungen.

1211 9086 90 1Rosmarin in Aufmachung für den Küchengebrauch, Dost, Origanum, Oregano aller Art (ausgenommen Majoran des Kapitels 7), Salbei, frisch oder gekühlt
1211 9086 90 2Rosmarin, Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum) in Aufmachung für den Küchengebrauch, Dost, Origanum, Oregano aller Art (ausgenommen Majoran des Kapitels 7), Minze und Salbei, andere als frisch oder gekühlt

Quelle: Zoll.de

Dekorationsartikel für Weihnachtsbäume – Position 9505

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 192. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 9. bis 12. Oktober 2018:

Warenbeschreibung:

Eine ca. 11 cm große Glocke aus Glas, durchbrochen rot verspiegelt, mit einer mit Strass besetzten Kappe mit Aufhängeöse versehen und mit einer Kette zum „Läuten“ ausgestattet, und ca. 11 cm große Glashohlkörper in Zapfen-, Tropfen- oder Kugelform, mit einem durchbrochen gearbeiteten, spiegelnden Überzug und mit einer mit Strass besetzten Kappe mit Aufhängeöse.

Einreihung:

Die Waren sind in Anwendung der AV 1 und 6 als „Weihnachtsartikel“ in die Position 9505 einzureihen.

Begründung:

Die Waren sind nach ihren objektiven Merkmalen Dekorationsartikel für Weihnachtsbäume, da sie ausreichend leicht und nicht für den dauerhaften Gebrauch vorgesehen sind und aufgrund ihrer objektiven Eigenschaften (Glashohlkörper in Form einer Glocke, eines Kegels, eines Tropfens, einer Kugel etc., mit einer rissigen reflektierenden Beschichtung und mit einer mit Strass besetzten Kappe mit Öse zum Aufhängen) erkennbar einen Bezug zu Weihnachten haben. Der hohle Glaskörper in Form einer Glocke stellt einen dekorativen Artikel ohne Gebrauchswert dar.

Quelle: Zoll.de