Fahne/Banner aus bedruckten Spinnstoffen – sind als Werbedrucke in die Position 4911 einzureihen. Die übrigen Flaggen, Banner usw. sind in die Position 6307 einzureihen.

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Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Fahne/Banner aus bedruckten Spinnstoffen

Es handelt sich um Artikel, die hauptsächlich aus rechteckigen, konfektionierten textilen Flächengebilden bestehen (gewirkt oder gewebt). Die Kanten sind gesäumt und eine Kante ist entweder so gesäumt, dass ein Tunnel zum Einsetzen eines Fahnenmastes entsteht oder es gibt eine Konstruktion mit Bändern oder Ösenstreben zur Befestigung an einem Mast oder einer Schnur.

Auf dem Stoff sind entweder Texte oder Symbole oder Motive oder Bilder oder eine Kombination dieser vier Dinge abgedruckt. Die Drucke vermitteln eine Botschaft, es handelt sich nicht nur um dekorative Muster.

Einreihung:

Fahnen und Banner usw., die eine Werbebotschaft übermitteln, sind als Werbedrucke in die Position 4911 einzureihen. Die übrigen Flaggen, Banner usw. sind in die Position 6307 einzureihen.

Begründung:

Eine klare Werbebotschaft ist die Trennlinie zwischen einer Einreihung in die Positionen 4911 und 6307. Flaggen und Banner werden als gewerbliches Werbematerial in die Position 4911 eingereiht, vorausgesetzt der Werbezweck verleiht der Flagge bzw. dem Banner ihren/seinen wesentlichen Charakter.

Quelle: Zll.de