Kopfbedeckungen mit integrierten Bluetooth-Kopfhörern – in den KN-Code 6505 00 90 als andere gewirkte oder gestrickte Hüte und andere Kopfbedeckungen einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Kopfbedeckungen mit integrierten Bluetooth-Kopfhörern

Diese Kopfbedeckungen schützen vor Kälte, gleichzeitig kann man aufgrund des integrierten Bluetooth-Kopfhörers aber auch Musik hören, Anrufe annehmen und beenden.

Einreihung:

Kopfbedeckungen mit integrierten Bluetooth-Kopfhörern sind in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 in den KN-Code 6505 00 90 als andere gewirkte oder gestrickte Hüte und andere Kopfbedeckungen einzureihen.

Begründung:

Es gibt einen EU-Vorschlag an die WZO mit dem Ziel, die Nomenklatur durch Hinzufügung einer neuen Anmerkung 15 zu Abschnitt XI zu ändern. Danach sollen Textilprodukte, die elektronische Waren enthalten, durch Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 (b) als zusammengesetzte Waren in den Abschnitt XI eingereiht werden. Dieses soll hier analog auch auf Waren des Abschnitts XII übertragen werden. Kopfbedeckungen aus textilem Material gehören zu Position 6505, Kopfhörer oder Ohrhörer gehören zu Position 8518. Folglich verleiht die Kopfbedeckung dem Produkt seinen wesentlichen Charakter.

Quelle: Zoll de.