Vakuumpumpe zum Entfernen von Sekret aus den Nasengängen eines Kindes – in die Position 8414 als „Vakuumpumpe“ einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Nasensauger

Es handelt sich im Wesentlichen um eine Vakuumpumpe zum Entfernen von Sekret aus den Nasengängen eines Kindes, um ihm das Atmen zu erleichtern. Die Ware umfasst einen Aufbewahrungsbeutel sowie zwei weiche, flexible Silikonaufsätze, die die Verwendung für das Baby angenehmer machen sollen. Außerdem kann der Sauger zur Ablenkung des Kindes zwölf Melodien abspielen. Betrieben wird der Nasensauger mit zwei AA-Batterien.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Position 8414 als „Vakuumpumpe“ einzureihen.

Begründung:

Die Funktionsweise der Ware stellt sich wie folgt dar: in den Nasengängen des Kindes wird ein Vakuum erzeugt, um ein Fluid (Schleim) zu transportieren. Daher ist seine Funktion mit der einer „Vakuumpumpe“ vergleichbar.

Quelle: Zoll.de