Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Haar Extensions – Einreihung nach 6704 20 00

Durchführungsverordnung (EU) 2019/823 der Kommission vom 17. Mai 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 134 vom 22. Mai 2019, S. 16.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Eine konfektionierte Ware aus Menschenhaaren, die aus einer Strähne an der Wurzel verklebter und gleichgerichteter Menschenhaare besteht. Das verklebte Wurzelende der Strähne kann ohne weitere Verarbeitung durch Hitzeanwendung mit dem Eigenhaar einer Person verbunden werden.“

Aufgrund der Verklebung an der Wurzel gilt die Ware als weiterverarbeitet als in Position 6703 ausgeführt. Daher ist eine Einreihung in die Position 6703 als Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet, ausgeschlossen. Aufgrund der Verklebung an der Wurzel und der Tatsache, dass die Ware ohne weitere Verarbeitung mit dem Eigenhaar der Person verbunden werden kann, ist sie als eine konfektionierte Haarersatzware anzusehen und fällt somit in die Position 6704.

Die Ware ist daher als „Locken und dergleichen aus Menschenhaar“ einzureihen:

Einreihung nach 6704 20 00

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Tongerät (sogenannte Soundbar) zur Tonwiedergabe von Audiodateien verschiedener Formate von verschiedenen Schnittstellen. – 8519 81 45

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/647 DER KOMMISSION vom 15. April 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur vom 25.04.2019 L 110/13.

Warenbezeichnung:

Tongerät (sogenannte Soundbar) zur Tonwiedergabe
von Audiodateien verschiedener Formate
von verschiedenen Schnittstellen. Die Gesamtabmessungen
des Geräts betragen etwa
110 × 14 × 7 cm.
Das Gerät ist ausgestattet mit:
— einer Ethernet-Schnittstelle,
— Bluetooth- und WLAN-Anbindung,
— einem digitalen optischen Eingang und
RCA-Eingängen und -Ausgängen,
— zwei USB-Anschlüssen, davon ein
Mini-USB-Anschluss für die Bedienung der
Ware.
Das Gerät kann mit einem anderen Tonwiedergabegerät
oder einem Fernsehgerät verwendet werden.
Ferner kann das Gerät Audiodateien wiedergeben,
die auf dem USB-Flash-Speicher oder
einem Internet-Radio gespeichert sind. Das Gerät
dient dazu, Surround-Sound und Stereo-Effekte
zu erzeugen. Weiterlesen

Kettengliedbaugruppe (sogenannte Gleiskette) aus Stahl, gegossen, bestehend aus Kettengliedern, die durch Verbinder miteinander verbunden sind. Die Glieder verfügen über gebohrte Löcher, mit deren Hilfe rechteckige Platten (sogenannte Kettenschuhe) – 8431 49 20

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/646 DER KOMMISSION vom 15. April 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur vom 25.04.2019 L 110/10.

 

Warenbezeichnung:

Kettengliedbaugruppe (sogenannte Gleiskette) aus Stahl, gegossen, bestehend aus Kettengliedern, die durch Verbinder miteinander verbunden sind. Die Glieder verfügen über gebohrte Löcher, mit deren Hilfe rechteckige Platten (sogenannte Kettenschuhe) befestigt werden, die bei der Gestellung nicht enthalten sind. Die Ware ist aufgrund ihrer Konstruktion und insbesondere aufgrund des Vorhandenseins der gebohrten Löcher, an denen die Kettenschuhe befestigt werden, als Raupenkette erkennbar (die sowohl dem Antrieb als auch als Träger der Maschine dient, die sich auf ihr fortbewegt), die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für die Verwendung mit Erdbewegungsmaschinen der Position 8429 bestimmt ist. Siehe Abbildung(*).

 

Einreihung (KN-Code):

8431 49 20 Weiterlesen

Eine Ware aus Gewebe aus Spinnstoffen (Baumwolle), die sich aus drei zusammengenähten Spinnstofftaschen zusammensetzt und dafür vorgesehen ist, über das Geländer eines Hochbetts gehängt zu werden. – 6307 90 98

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/645 DER KOMMISSION vom 15. April 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur von 25.4.2019 Seite L110/7.

 

Waenbezeichnung:

Eine Ware aus Gewebe aus Spinnstoffen (Baumwolle), die sich aus drei zusammengenähten Spinnstofftaschen zusammensetzt und dafür vorgesehen ist, über das Geländer eines Hochbetts gehängt zu werden. Die Ware ist zur Aufbewahrung kleiner Gegenstände bestimmt. Die Taschen können passend zum Dekorationsmotiv eines Kinderzimmers gestaltet werden. Siehe Abbildung(*).

Einreihung (KN-Code):

6307 90 98

 

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 90 und 6307 90 98. Die Taschen werden nicht als Waren zur Innenausstattung betrachtet (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6304), sondern dienen der Aufbewahrung. Daher ist eine Einreihung der Ware in die Position 6304 als andere Waren zur Innenausstattung ausgeschlossen. Es handelt sich um eine konfektionierte Spinnstoffware, die nicht näher in anderen Positionen des Abschnitts XI oder anderweitig im Sinne der Position 6307 erfasst ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Waren in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

 

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Ein Gerät für die genaue Übertragung von Flüssigkeitstropfen (so genannter „Liquid Handler“), dessen Maße ca. 540 × 680 × 930 mm – 8479 89 97

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/644 DER KOMMISSION vom 15. April 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur vom 25.4.2019 Seite L 110/4.

 

Warenbezeichnung:

Ein Gerät für die genaue Übertragung von Flüssigkeitstropfen (so genannter „Liquid Handler“), dessen Maße ca. 540 × 680 × 930 mm bei einem Gewicht von ca. 128 kg betragen. Das Gerät besteht aus zwei Vorrichtungen zur Aufnahme von Mikroplatten (Quellplatte und Zielplatte), zwei Deionisationsstäben und einem Ultraschallkopf, die in einem kompakten Gehäuse mit Kontroll-LED, kleiner Anzeige und Nottaste untergebracht sind. Das Gerät nutzt die Methode des akustischen Tröpfchenausstoßes (Accoustic Droplet Ejection — ADE), bei der Schallenergie (gezielte Ultraschallimpulse) verwendet wird, um geringste Mengen an Flüssigkeitstropfen mit höchster Präzision und Genauigkeit von einer Quellplatte auf eine seitenverkehrte Zielplatte zu befördern. Das System überträgt Tröpfchen von 2,5 Nanoliter pro Ausstoß, wodurch größere Flüssigkeitsmengen übertragen werden können. Mehrfachtröpfchen werden bis zu 500-mal pro Sekunde aus der Quelle ausgestoßen. Das Gerät wird zur Vorbereitung von Proben in Laboreinrichtungen genutzt, um spezifische Mengen von Reagenzien von einer Mikroplatte auf eine andere zu übertragen. Weiterlesen

Eine Ware bestehend aus einer 48,26 cm (19 Zoll) langen, rechteckigen Stahlplatte und rechteckigen Kunststoffklammern. – 8302 42 00 Einreihung Einreihung

VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/643 DER KOMMISSION vom 15. April 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur vom 2.04.2019 S L 110/1.

Warenbezeichnung:

Eine Ware bestehend aus einer 48,26 cm (19 Zoll) langen, rechteckigen Stahlplatte und rechteckigen Kunststoffklammern. Die Klammern sind im rechten Winkel zur Platte angebracht und haben an ihrer kurzen Seite gegenüber der Platte eine Öffnung. An beiden Enden der Platte befinden sich Bohrungen, die es ermöglichen, die Platte auf Stahlschränke von gleicher Länge wie die Ware (19 Zoll), die in der Telekommunikation, Datenverarbeitungssystemen usw. verwendet werden können, aufzuschrauben. Die Ware ist zur Ordnung von Kabeln in den Schränken bestimmt. Siehe Abbildung(*).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

 

Einreihung (KN-Code):

8302 42 00

 

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkungen 2 c) und 3 zu Abschnitt XV, Anmerkung 1 d) zu Kapitel 94 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8302 und 8302 42 00. Die Stahlplatte verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter, da sie es ist, die an den Schränken befestigt wird und die Klammern festhält. Zur Position 8302 gehören bestimmte Beschläge aus unedlen Metallen von der z. B. für Möbel, Türen, Fenster, Karosserien verwendeten Art für sehr viele Verwendungszwecke. Diese Waren verbleiben auch dann in dieser Position, wenn sie für besondere Zwecke bestimmt sind (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 8302, Absatz 1). Stahlschränke werden als Möbel im Sinne der Anmerkung 2 zu Kapitel 94 eingereiht (siehe auch WZO-Avis 940320/3 und 940320/4). Die Ware weist die objektiven Merkmale von Beschlägen aus unedlen Metallen für Möbel der Position 8302 auf. Gemäß Anmerkung 2 c) zu Abschnitt XV gelten Waren der Position 8302 als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit. Eine Einreihung als Teile von Möbeln in die Position 9403 ist daher gemäß Anmerkung 1 d) zu Kapitel 94 ausgeschlossen. Daher ist die Ware in den KN-Code 8302 42 00 als andere Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel einzureihen.

 

 

Goldplättchen mit einem Gewicht zwischen 5 und 100 g. – in die Unterposition 7108 13 10 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Goldplättchen mit einem Gewicht zwischen 5 und 100 g.

Das Gold wird geschmolzen und dann ausgewalzt, wodurch die gewünschte Dicke erzielt wird. Danach wird das Produkt in die gewünschte Größe und Form zugeschnitten. Abschließend werden die Plättchen geprägt, d. h. sie werden mittels eines auf einer Presse angebrachten Prägestempels gekennzeichnet, um so auf der Oberfläche den Feingehalt, den amtlichen Stempel und die Seriennummer anzubringen.Die Waren können durch Hinzufügen einer bildlichen Darstellung individuell gestaltet werden. Mittels eines Lasers können die Plättchen außerdem mit QR-Codes versehen werden.

Einreihung:

Die Goldplättchen sind in Anwendung der AV 1 und 6 als „Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug, zu nicht monetären Zwecken; Halbzeug in Form von Stäben, Drähten und Profilen, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm“ in die Unterposition 7108 13 10 einzureihen.

Begründung:

Die Goldplättchen sind noch als „Halbzeug“ anzusehen. Das Vorhandensein von Prägestempeln, Markierungen oder Codes macht die Waren nicht zu Erzeugnissen, die in Teilkapitel III einzureihen sind.

Quelle: Zoll.de

Yoga-Rad“ – Yoga-Übungsgerät, – in die Unterposition 9506 91 90 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Sog. „Yoga-Rad“ – Yoga-Übungsgerät, das als Hilfsmittel bei verschiedenen Übungen der körperlichen Ertüchtigung verwendet wird

Einreihung:

Das „Yoga-Rad“ ist in Anwendung der AV 1 und 6 als „Übungsgerät für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik, ohne Systeme zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen“ in die Unterposition 9506 91 90 einzureihen.

Begründung:

Aufgrund seiner spezifischen Form und Widerstandsfähigkeit sowie anderer präziser Eigenschaften (Oberfläche aus rutschfestem Material) ist diese Ware speziell als Hilfsmittel zum Ausführen von Übungen der körperlichen Ertüchtigung (z. B. „Yoga“) erkennbar.

Quelle: Zoll de.

Taschen mit Kordeln werden als „Reisetaschen, Toilettentaschen, Rucksäcke und Taschen für Sportartikel“ in KN-Code 4202 92 91 eingereiht.

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar  2019:

Taschen mit Kordeln  werden als „Reisetaschen, Toilettentaschen, Rucksäcke und Taschen für Sportartikel“ in KN-Code 4202 92  91 eingereiht. Die Einreihung wird durch die AV 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und durch den Wortlaut der KN-Codes 4202, 4202 92 und 4202 92 91 bestimmt.

Es ist objektiv nicht möglich Taschen mit Kordeln  von Rucksäcken abzugrenzen. Weder die Größe noch die Tragfähigkeit, weder die Gurte/Schnüre noch das Material können ein Unterscheidungskriterium sein. Im Allgemeinen sind solche Waren als Rucksäcke konzipiert und werden auf dem Rücken getragen. Rucksäcke können starr und fest oder fein und weich sein, sie können dreidimensional oder flach sein, und sie können feste Gurte oder Schnüre haben. Auch das Vorhandensein und die Art eines Verschlussmechanismus sind kein entscheidendes Kriterium für die Einstufung unter den KN-Code 4202 92 91. Es gibt keine spezifischen Kriterien, die eine solche „leichte Version“ von Taschen mit Schnüren von Rucksäcken abgrenzen würden.

Beispiele:

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Kopfbedeckungen mit integrierten Bluetooth-Kopfhörern – in den KN-Code 6505 00 90 als andere gewirkte oder gestrickte Hüte und andere Kopfbedeckungen einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Kopfbedeckungen mit integrierten Bluetooth-Kopfhörern

Diese Kopfbedeckungen schützen vor Kälte, gleichzeitig kann man aufgrund des integrierten Bluetooth-Kopfhörers aber auch Musik hören, Anrufe annehmen und beenden.

Einreihung:

Kopfbedeckungen mit integrierten Bluetooth-Kopfhörern sind in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 in den KN-Code 6505 00 90 als andere gewirkte oder gestrickte Hüte und andere Kopfbedeckungen einzureihen.

Begründung:

Es gibt einen EU-Vorschlag an die WZO mit dem Ziel, die Nomenklatur durch Hinzufügung einer neuen Anmerkung 15 zu Abschnitt XI zu ändern. Danach sollen Textilprodukte, die elektronische Waren enthalten, durch Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 (b) als zusammengesetzte Waren in den Abschnitt XI eingereiht werden. Dieses soll hier analog auch auf Waren des Abschnitts XII übertragen werden. Kopfbedeckungen aus textilem Material gehören zu Position 6505, Kopfhörer oder Ohrhörer gehören zu Position 8518. Folglich verleiht die Kopfbedeckung dem Produkt seinen wesentlichen Charakter.

Quelle: Zoll de.