Tongerät (sogenannte Soundbar) zur Tonwiedergabe von Audiodateien verschiedener Formate von verschiedenen Schnittstellen. – 8519 81 45

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/647 DER KOMMISSION vom 15. April 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur vom 25.04.2019 L 110/13.

Warenbezeichnung:

Tongerät (sogenannte Soundbar) zur Tonwiedergabe
von Audiodateien verschiedener Formate
von verschiedenen Schnittstellen. Die Gesamtabmessungen
des Geräts betragen etwa
110 × 14 × 7 cm.
Das Gerät ist ausgestattet mit:
— einer Ethernet-Schnittstelle,
— Bluetooth- und WLAN-Anbindung,
— einem digitalen optischen Eingang und
RCA-Eingängen und -Ausgängen,
— zwei USB-Anschlüssen, davon ein
Mini-USB-Anschluss für die Bedienung der
Ware.
Das Gerät kann mit einem anderen Tonwiedergabegerät
oder einem Fernsehgerät verwendet werden.
Ferner kann das Gerät Audiodateien wiedergeben,
die auf dem USB-Flash-Speicher oder
einem Internet-Radio gespeichert sind. Das Gerät
dient dazu, Surround-Sound und Stereo-Effekte
zu erzeugen.

 

Einreihung
(KN-Code)

8519 81 45

 

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften
1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten
Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der
KN-Codes 8519, 8519 81 und 8519 81 45.
Das Gerät vereint die Funktion eines Lautsprechers
der Position 8518 (bei der Verwendung zusammen
mit einem anderen Tonwiedergabegerät
oder einem Fernsehgerät) und die Funktion eines
Tonwiedergabegeräts der Position 8519 (bei
der Wiedergabe von Audiodateien von einem
USB-Flash-Speicher oder Internet-Radio).
Da das Gerät auch über eine Tonwiedergabefunktion
verfügt, ist eine Einreihung in die Position
8518 ausgeschlossen.
Die Tatsache, dass das Gerät mit einem USB-Anschluss
bestückt ist, bedeutet, dass Halbleiteraufzeichnungsträger
verwendet werden. Daher ist
die Ware als „anderes Tonwiedergabegerät, Halbleiteraufzeichnungsträger
verwendend“ in den
KN-Code 8519 81 45 einzureihen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.