Kettengliedbaugruppe (sogenannte Gleiskette) aus Stahl, gegossen, bestehend aus Kettengliedern, die durch Verbinder miteinander verbunden sind. Die Glieder verfügen über gebohrte Löcher, mit deren Hilfe rechteckige Platten (sogenannte Kettenschuhe) – 8431 49 20

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/646 DER KOMMISSION vom 15. April 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur vom 25.04.2019 L 110/10.

 

Warenbezeichnung:

Kettengliedbaugruppe (sogenannte Gleiskette) aus Stahl, gegossen, bestehend aus Kettengliedern, die durch Verbinder miteinander verbunden sind. Die Glieder verfügen über gebohrte Löcher, mit deren Hilfe rechteckige Platten (sogenannte Kettenschuhe) befestigt werden, die bei der Gestellung nicht enthalten sind. Die Ware ist aufgrund ihrer Konstruktion und insbesondere aufgrund des Vorhandenseins der gebohrten Löcher, an denen die Kettenschuhe befestigt werden, als Raupenkette erkennbar (die sowohl dem Antrieb als auch als Träger der Maschine dient, die sich auf ihr fortbewegt), die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für die Verwendung mit Erdbewegungsmaschinen der Position 8429 bestimmt ist. Siehe Abbildung(*).

 

Einreihung (KN-Code):

8431 49 20

 

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 f) zu Abschnitt XV, Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8431, 8431 49 und 8431 49 20. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale ist die Ware als ein Teil erkennbar, das ausschließlich oder hauptsächlich für die Verwendung mit Maschinen der Position 8429 bestimmt ist (siehe auch HS-Einreihungsavis zu Unterposition 8431.49 Nr. 1). Die Ware hat die objektiven Merkmale (Größe und Form) einer Raupenkette zur Verwendung mit Maschinen der Position 8429. Eine Einreihung in die Position 7315 als Ketten aus Eisen oder Stahl ist daher ausgeschlossen. Die Ware ist somit in den KN-Code 8431 49 20 als „andere Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt, aus Eisen oder Stahl, gegossen“ einzureihen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.