Eine Ware aus Gewebe aus Spinnstoffen (Baumwolle), die sich aus drei zusammengenähten Spinnstofftaschen zusammensetzt und dafür vorgesehen ist, über das Geländer eines Hochbetts gehängt zu werden. – 6307 90 98

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/645 DER KOMMISSION vom 15. April 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur von 25.4.2019 Seite L110/7.

 

Waenbezeichnung:

Eine Ware aus Gewebe aus Spinnstoffen (Baumwolle), die sich aus drei zusammengenähten Spinnstofftaschen zusammensetzt und dafür vorgesehen ist, über das Geländer eines Hochbetts gehängt zu werden. Die Ware ist zur Aufbewahrung kleiner Gegenstände bestimmt. Die Taschen können passend zum Dekorationsmotiv eines Kinderzimmers gestaltet werden. Siehe Abbildung(*).

Einreihung (KN-Code):

6307 90 98

 

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 90 und 6307 90 98. Die Taschen werden nicht als Waren zur Innenausstattung betrachtet (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6304), sondern dienen der Aufbewahrung. Daher ist eine Einreihung der Ware in die Position 6304 als andere Waren zur Innenausstattung ausgeschlossen. Es handelt sich um eine konfektionierte Spinnstoffware, die nicht näher in anderen Positionen des Abschnitts XI oder anderweitig im Sinne der Position 6307 erfasst ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Waren in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

 

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