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Goldplättchen mit einem Gewicht zwischen 5 und 100 g. – in die Unterposition 7108 13 10 einzureihen.
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:
Warenbeschreibung:
Goldplättchen mit einem Gewicht zwischen 5 und 100 g.
Das Gold wird geschmolzen und dann ausgewalzt, wodurch die gewünschte Dicke erzielt wird. Danach wird das Produkt in die gewünschte Größe und Form zugeschnitten. Abschließend werden die Plättchen geprägt, d. h. sie werden mittels eines auf einer Presse angebrachten Prägestempels gekennzeichnet, um so auf der Oberfläche den Feingehalt, den amtlichen Stempel und die Seriennummer anzubringen.Die Waren können durch Hinzufügen einer bildlichen Darstellung individuell gestaltet werden. Mittels eines Lasers können die Plättchen außerdem mit QR-Codes versehen werden.
Einreihung:
Die Goldplättchen sind in Anwendung der AV 1 und 6 als „Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug, zu nicht monetären Zwecken; Halbzeug in Form von Stäben, Drähten und Profilen, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm“ in die Unterposition 7108 13 10 einzureihen.
Begründung:
Die Goldplättchen sind noch als „Halbzeug“ anzusehen. Das Vorhandensein von Prägestempeln, Markierungen oder Codes macht die Waren nicht zu Erzeugnissen, die in Teilkapitel III einzureihen sind.
Quelle: Zoll.de






