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Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Haar Extensions – Einreihung nach 6704 20 00
Durchführungsverordnung (EU) 2019/823 der Kommission vom 17. Mai 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 134 vom 22. Mai 2019, S. 16.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
„Eine konfektionierte Ware aus Menschenhaaren, die aus einer Strähne an der Wurzel verklebter und gleichgerichteter Menschenhaare besteht. Das verklebte Wurzelende der Strähne kann ohne weitere Verarbeitung durch Hitzeanwendung mit dem Eigenhaar einer Person verbunden werden.“
Aufgrund der Verklebung an der Wurzel gilt die Ware als weiterverarbeitet als in Position 6703 ausgeführt. Daher ist eine Einreihung in die Position 6703 als Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet, ausgeschlossen. Aufgrund der Verklebung an der Wurzel und der Tatsache, dass die Ware ohne weitere Verarbeitung mit dem Eigenhaar der Person verbunden werden kann, ist sie als eine konfektionierte Haarersatzware anzusehen und fällt somit in die Position 6704.
Die Ware ist daher als „Locken und dergleichen aus Menschenhaar“ einzureihen:
Einreihung nach 6704 20 00
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.






