Genießbare Mischungen von tierischen und pflanzlichen Ölen – KN-Code 1517 90 99

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1864 DER KOMMISSION vom 28. November 2018.29.11.2018 Amtsblatt der Europäischen Union L 304/3

Warenbezeichnung

Eine Ware, bestehend aus den folgenden Bestandteilen (in GHT):

— Fischöl 99,7307,

— Tocopherole 0,1885,

— Sonnenblumenöl 0,0808.

Das Fischöl ist eine Mischung von Ölen, die aus Fischen der folgenden Familien gewonnen wurden: Engraulidae, Osmeridae, Carangidae, Clupeidae, Salmonidae und Scombridae. Bei dem Fischöl handelt es sich nicht um Fischleberöl.

Die Tocopherole wurden dem Fischöl absichtlich zugesetzt, um eine Lipidoxidation zu verhindern. Das Sonnenblumenöl dient als Trägersubstanz und Füllstoff für die Tocopherole, bevor diese mit dem Fischöl vermischt werden. Darüber hinaus sorgt das Sonnenblumenöl dafür, dass die Tocopherole beim Mischen mit dem Fischöl richtig gelöst werden.

Die Ware wird lose gestellt und für die Herstellung von Weichgelatinekapseln verwendet.

 

Einreihung (KN- Code)

1517 90 99

 

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1517, 1517 90 und 1517 90 99.

Da die Ware mit Sonnenblumenöl vermischt ist, kann sie nicht als Öle von Fischen in die Position 1504 eingereiht werden, weil im Wortlaut der Position eine Mischung von tierischen und pflanzlichen Ölen ausgeschlossen ist.

Genießbare Mischungen von tierischen und pflanzlichen Ölen sind in die Position 1517 einzureihen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 1517, erster Absatz, Nummer 3).

Die Ware ist daher in den KN-Code 1517 90 99 als genießbare Mischung von tierischen und pflanzlichen Ölen einzureihen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.