Handwerkzeug aus unedlem Metall (sog. Wimpernzange) – in die Unterposition 8203 20 00 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Handwerkzeug aus unedlem Metall (sog. Wimpernzange), das üblicherweise über einen scherenähnlichen Haltegriff und ein Kopfteil mit Zangenbacken verfügt, welche sich beim Schließen der Zange von beiden Seiten um die Wimpern legen. Das Werkzeug verfügt mitunter über eine zusätzliche unterstützende Druckfeder, kann aber auch mit reiner Muskelkraft betätigt werden.

Einreihung:

Die „Wimpernzange“ ist in Anwendung der AV 1 und 6 als „Zangen (auch zum Schneiden)“ in die Unterposition 8203 20 00 einzureihen.

Begründung:

Die in Rede stehenden Erzeugnisse sind mit den in den Erläuterungen zum HS zu Position 8203 Buchstabe B), Ziffer 1) genannten kosmetischen Instrumenten vergleichbar. Der Begriff „Zange/n“ (Englisch: plier/s; Französisch pince/s) erfordert nicht unbedingt eine Schneidfunktion, sondern kann auch die Funktion des Verformens/Biegens beinhalten. Hiernach ist die Einreihung dieser Erzeugnisse in die Position 8205 ausgeschlossen, da die Position 8205 nur „Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten), anderweit weder genannt noch inbegriffen, erfasst.

Quelle: Zoll.de