Armauflage für ein Ablagefach in der Mittelkonsole von Kraftfahrzeugen – in die Unterposition 3926 90 97 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Armauflage für ein Ablagefach in der Mittelkonsole von Kraftfahrzeugen, überwiegend aus Kunststoff, mit speziellen Metallscharnieren ausgestattet. Montiert auf einem mobilen Adapter, der an der Mittelkonsole zwischen den Vordersitzen von Kraftfahrzeugen befestigt ist. Die Ware bietet eine gute Handunterstützung während der Fahrt und dient als Abdeckung für das darunter liegende Ablagefach. Die Ware ist für die Montage in Kraftfahrzeugen bestimmt.

Einreihung:

Die „Armauflage“ ist in Anwendung der AV 1, 3 b) und 6 als „andere Ware aus Kunststoffen“ in die Unterposition 3926 90 97 einzureihen.

Begründung:

Eine Einreihung in die Unterposition 8708 29 90 als „andere Teile oder Zubehör von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705“ ist ausgeschlossen, da die Ware für die Funktion des Kraftfahrzeugs nicht unabdingbar ist, noch macht sie das Kraftfahrzeug für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet oder erweitert seine Verwendungsmöglichkeiten oder versetzt es in die Lage, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (siehe Rechtssache C-152/10, Unomedical, ECLI:EU:C:2011:402, Randziffern 29 und 36). Folglich ist die Ware nach der stofflichen Beschaffenheit (Kunststoffe) einzureihen, die ihr den wesentlichen Charakter verleiht.

Quelle:Zoll de.