Einreihung einer Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art in den KN-Code 2309 90 96.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1243 DER KOMMISSION vom 13. September 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Amtsblatt der Europäischen Union vom 17.9.2018 L 232/1

Warenbezeichnung

Dunkelbrauner wässriger Extrakt, der wie folgt zusammengesetzt ist (in GHT):

Betain 40,

Wasser 40,

Saccharose 2,2,

Asche 3,

andere organische Stoffe (z. B. Aminosäuren und organische Säuren).

Die Ware wird aus Zuckerrübenmelasse mittels Filtration, chromatographischer Reinigung und anschließender Betainkonzentration hergestellt. Dabei wird der Zuckergehalt von ca. 60 % auf 2 % gesenkt und der Gehalt an Betain von 5 % auf 40 % erhöht.

Die Ware wird ausschließlich als Tierfuttervormischung zur Verdauungsförderung und zur Aufrechterhaltung der Darmstabilität verwendet. Die Ware wird in 1 000 kg-Containern verpackt oder als Schüttgut eingeführt.

Einreihung
2309 90 96

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN- Codes 2309, 2309 90 und 2309 90 96.

Die Ware kann nicht als Melasse in die Position 1703 eingereiht werden, da sie nicht in nennenswertem Umfang Zucker enthält (siehe auch die HS-Erläuterungen zur Position 1703, erster Absatz, vorletzter Satz).

Die Ware kann nicht als andere Abfälle der Zuckergewinnung in die Position 2303 eingereiht werden, da sie vorsätzlich aus Melasse hergestellt und zur Verwendung als Futtervormischung bestimmt ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zur Position 2303, Buchstabe D).

Eine Futtervormischung zur Verbesserung der Verdauung von Tieren ist eine Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art der Position 2309 (siehe auch die HS-Erläuterungen zur Position 2309, Teil II, Buchstabe C, Nummer 1).

Die Ware ist daher als Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art in den KN-Code 2309 90 96 einzureihen.

thumbnail of Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur L232 vom 17.09.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018