Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Tierfuttervormischung – 2309 90 96

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1243 der Kommission vom 13. September 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 232 vom 17. September 2018, S. 1.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Dunkelbrauner wässriger Extrakt, der wie folgt zusammengesetzt ist (in GHT):

  • Betain 40,
  • Wasser 40,
  • Saccharose 2,2,
  • Asche 3,

andere organische Stoffe (z. B. Aminosäuren und organische Säuren).

Die Ware wird aus Zuckerrübenmelasse mittels Filtration, chromatographischer Reinigung und anschließender Betainkonzentration hergestellt. Dabei wird der Zuckergehalt von ca. 60 % auf 2 % gesenkt und der Gehalt an Betain von 5 % auf 40 % erhöht.

Die Ware wird ausschließlich als Tierfuttervormischung zur Verdauungsförderung und zur Aufrechterhaltung der Darmstabilität verwendet.

Die Ware wird in 1 000 kg-Containern verpackt oder als Schüttgut eingeführt.“

Eine Einreihung als Melasse in die Position 1703 ist ebenso ausgeschlossen wie eine Einreihung als andere Abfälle zur Zuckergewinnung in die Position 2303.

Die Ware ist als „Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art“ einzureihen:

Einreihung nach 2309 90 96

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018