EU-Chile-Assoziationsabkommen – Änderung der Direktbeförderungsklausel

Beschluss Nr. 2/2015 des Assoziationsausschusses EU-Chile vom 30. November 2015 zur Ersetzung des Anhangs III Titel III Artikel 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits über die unmittelbare Beförderung [2017/958]; ABl. L 144 vom 7. Juni 2017, S. 35

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REX im APS; Anerkennung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A

Importe aus den begünstigten Ländern, die mit der Registrierung der Ausführer im System REX bereits begonnen haben (z.B. Indien und Pakistan)

Gemäß Art. 79 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (UZK-IA) fertigen Ausführer in einem begünstigten Land unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, ab dem Zeitpunkt, zu dem das begünstigte Land mit der Registrierung der Ausführer begonnen hat, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6.000 Euro nicht übersteigt.

Nach vorliegenden Informationen werden für Warensendungen unter 6.000 Euro aus den vorher genannten Ländern entgegen der vorstehenden Vorschrift rechtswidrig Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt und von den Zollanmeldern bei der Einfuhr als Präferenznachweise angemeldet.

Die Wirtschaftsbeteiligten werden darauf hingewiesen, dass derartige Präferenznachweise von den Zollstellen für eine Präferenzbehandlung nicht mehr anerkannt werden und der Drittlandszoll für die eingeführten Waren erhoben wird. Welche Präferenznachweise für Wareneinfuhren aus einem begünstigten Entwicklungsland zu verwenden sind, ergibt sich aus der im Fachbeitrag „REX im APS“ eingestellten tabellarischen Übersicht.

Quelle: Zoll. de

EU/Kolumbien, Peru, Ecuador – Handelsübereinkommen

Festlegung der Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln in Bezug auf bestimmte Einfuhren aus Ecuador

Durchführungsverordnung (EU) 2017/120 der Kommission vom 24. Januar 2017 über die im Rahmen von Zollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Ecuador geltenden Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln in Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits; ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 27.

 

Die EU-Kommission hat festgelegt, dass die in Anhang II Anlage 2A des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits aufgeführten Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln für Einfuhren aus Ecuador im Rahmen der im Anhang der Verordnung aufgeführten Zollkontingente gelten.

 

Für eine Inanspruchnahme dieser Zollzugeständnisse ist den Zollbehörden ein entsprechender Ursprungsnachweis gemäß Anhang II des Übereinkommens vorzulegen.

 

Die Verwaltung der genannten Zollkontingente durch die EU-Kommission erfolgt in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.

 

Die jetzt erlassenen Durchführungsbestimmungen sind seit dem 1. Januar 2017 anwendbar.

 

Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. In Anlage 2A zu diesem Anhang sind für einige Erzeugnisse Ausnahmeregelungen zu den in diesem Anhang aufgeführten Ursprungsregeln im Rahmen der Jahreskontingente vorgesehen. Da das Beitrittsprotokoll Ecuadors zum Handelsübereinkommen der EU mit Kolumbien und Peru ab dem 1. Januar 2017 vorläufig angewendet wird, waren die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen für bestimmte Einfuhren aus Ecuador festzulegen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

 

 

 

EU/Bosnien und Herzegowina – Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen

Ersetzung des Protokolls Nr. 2 (Ursprungsprotokoll); Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Beschluss Nr. 1/2016 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Bosnien und Herzegowina vom 9. Dezember 2016 zur Ersetzung des Protokolls Nr. 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2017/147]; ABl. L 22 vom 27.1.2017, S. 82.

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Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Einladung an Georgien zum Beitritt zum Übereinkommen

Beschluss Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan- Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 28. September 2016 hinsichtlich des Antrags Georgiens auf Beitritt als Vertragspartei zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln [2016/2126]; ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 118.

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EU/Mazedonien – Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen Ersetzung des Protokolls Nr. 4 (Ursprungsprotokoll); Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Beschluss Nr. 1/2016 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 20. Januar 2016 zur Ersetzung des Protokolls Nr. 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2016/1901]; ABl. L 293 vom 28.10.2016, S. 58.

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Handelsübereinkommen mit Kolumbien und Peru; Assoziierungsabkommen mit Chile

Bekanntmachung einer öffentlichen Konsultation zu geografische Angaben aus Kolumbien und Chile

Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung einer öffentlichen Konsultation — Geografische Angaben aus Kolumbien und Chile; ABl. C 378 vom 14.10.2016, S. 25.

 

Die EU-Kommission prüft derzeit, ob und wie von den kolumbianischen und den chilenischen Behörden übermittelte Listen geografischer Angaben, die in Kolumbien bzw. in Chile als geografische Angaben geschützt sind, auch in der EU geschützt werden sollen. Grundlage für den gegenseitigen Schutz geografischer Angaben sind das Handelsübereinkommen von 2012 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3) sowie das Assoziierungsabkommen von 2002 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt