Endbeglaubigung von Ursprungszeugnisse

Endbeglaubigungen durch das Bundesverwaltungsamt (BVA)

Gegenwärtig kommt es zu stark erhöhten Bearbeitungszeiten beim Bundesverwaltungsamt für die Endbeglaubigung von Ursprungszeugnissen und anderen öffentlichen Urkunden zum Zwecke der Legalisation zur Vorlage im Ausland.

Das BVA hat gegenüber dem DIHK bereits konkrete Maßnahmen für eine merkliche Verkürzung der Bearbeitungszeiten angekündigt und teilweise eingeleitet. Unternehmen wird jedoch empfohlen, die gegenwärtige Bearbeitungszeit von bis zu 5 Wochen bereits im Stadium der Vereinbarung von Liefergeschäften sowie bei der konkreten Abwicklung beabsichtigter Ausfuhren zu berücksichtigen. Eine Verschiffung der Ware sollte möglichst erst nach erfolgter Endbeglaubigung durch das BVA erfolgen, um zusätzliche Kosten (Vertragsstrafen, Standgebühren etc.) zu vermeiden.

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Merkblatt zum Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA)

Das Merkblatt zum Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA) wurde erneut ergänzt.

Das im Amtsblatt (EU) Nr. L 11 vom 14. Januar 2017 veröffentlichte umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits ist noch nicht anwendbar.

Das Datum, ab dem das Abkommen, insbesondere der Handelsteil, vorläufig anwendbar ist, wird zu gegebener Zeit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach den derzeitigen Informationen ist davon auszugehen, dass es ab dem 21. September 2017 vorläufig anwendbar sein wird.

Merkblatt:

Quelle: Zoll.de

Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1464 DER KOMMISSION vom 2. Juni 2017. zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates bezüglich der Handelszugeständnisse für das Kosovo nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits. Amtsblatt der Europäischen Union L 209/1 vom 12.8.2017 .

 Waren mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und dem Zollgebiet Kosovo, die unter die der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur fallen, werden ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Union zugelassen.

Waren mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien oder dem Zollgebiet Kosovo kommen in den ausdrücklich angeführten Fällen weiterhin in den Genuss dieser Verordnung. Solche Waren kommen außerdem weiterhin in den Genuss der Zugeständnisse dieser Verordnung, sofern diese günstiger sind als die Zugeständnisse, die nach den bilateralen Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern vorgesehen sind.“

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und Kanada zu CETA

Die Europäische Kommission hat am 8. Juli 2017 eine gemeinsame Erklärung des Präsidenten der Europäischen Kommission und des Premierministers Kanadas über die Festlegung eines Datums für die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens eingestellt.

Vorbehaltlich einer noch ausstehenden Veröffentlichung dieses Datums im Amtsblatt der EU kann das Abkommen mit Kanada voraussichtlich ab dem 21. September 2017 vorläufig angewandt werden.

Europäische Kommission – Erklärung:

Quelle: Zoll.de

Gewährung von Präferenzen für Waren aus der Westsahara

Nach dem EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2016 in der Rechtssache C-104/16 P findet das Liberalisierungsabkommen zwischen der EU und dem Königreich Marokko (Amtsblatt (EU) Nr. L 241 vom 7. September 2012, S. 4) bzw. das Assoziationsabkommen (Amtsblatt (EG) Nr. L 070 vom 18. März 2000, S. 2) auf das Gebiet der Westsahara keine Anwendung.

Für Waren aus der Westsahara dürfen daher nach dem 21. Dezember 2016 nicht länger Zollpräferenzen gewährt werden.

Nach dem derzeitigen Stand werden in Fällen, in denen Waren aus der Westsahara vor dem 22. Dezember 2016 in die EU eingeführt wurden, Einfuhrabgaben nicht nacherhoben.

EuGH Urteil C‑104/16 P:

Quelle: EuGH

Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Beitritt der Ukraine

Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 16. Mai 2017 über den Antrag der Ukraine auf Beitritt als Vertragspartei zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln [2017/1367]; ABl. L 191 vom 22.7.2017, S. 11.

Der Gemischte Ausschuss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln hat die Ukraine eingeladen, dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln beizutreten. Der entsprechende Beschluss trat am 16.Mai 2017 in Kraft.

Hintergrund des Beschlusses ist der schriftliche Beitrittsantrag der Ukraine vom 12. September 2016. Nach Artikel 5 Absatz 1 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln können Drittländer Vertragspartei des Übereinkommens werden, sofern zwischen dem Bewerberland und mindestens einer Vertragspartei des Übereinkommens ein Freihandelsabkommen mit Präferenzursprungsregeln geschlossen wurde. Die Ukraine hat Freihandelsabkommen mit mehreren Vertragsparteien geschlossen und erfüllt damit die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Merkblatt registrierter Ausführer (REX

Das Verfahren des registrierten Ausführers (abgekürzt REX) ist nur im Rahmen bestimmter Freihandelsabkommen (derzeit das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada, CETA) sowie im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der Europäischen Union vorgesehen.

Die Generaldirektion hat ein neues Merkblatt veröffentlicht (Version 14. Juni 2017)

 

thumbnail of Merkblatt registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU

Quelle: Generaldirektion Zoll

Zollkodex der Union – Änderung der Durchführungsverordnung bezüglich präferenzrechtlicher Regelungen – Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission zum Unionszollkodex wird an verschiedenen Stellen korrigiert und geändert. Die Änderungen betreffen u.a. auch präferenzrechtliche Vorschriften.

 

Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2017/989 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 149 vom 13.6.2017, S. 19)

 

So werden die Bestimmungen zur Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung in Art. 62 neugefasst. Künftig gilt eine einzige Erklärung sowohl für Waren, die am Tag der Ausfertigung der Erklärung bereits geliefert wurden, als auch für Waren, die nach diesem Datum geliefert werden. Die maximale Geltungsdauer einer Erklärung beträgt 24 Monate, wobei dieser Zeitraum nicht mehr als 12 Monate in die Vergangenheit reichen oder später als sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum beginnen sollte.

 

Vor dem Hintergrund, dass langfristig das System des ermächtigten Ausführers durch den registrierten Ausführer (REX-System) ersetzt werden soll, wird Art. 69 dahingehend ergänzt, dass künftig auch registrierte Ausführer, die Waren weiterversenden, Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen dürfen.

 

Bei den weiteren Änderungen handelt es sich vorwiegend um kleinere Korrekturen wie beispielsweise Berichtigungen bestimmter Wortlaute, korrigierte Verweise auf andere Rechtsgrundlagen oder Anpassungen in den Anhängen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt