Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Beitritt der Ukraine

Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 16. Mai 2017 über den Antrag der Ukraine auf Beitritt als Vertragspartei zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln [2017/1367]; ABl. L 191 vom 22.7.2017, S. 11.

Der Gemischte Ausschuss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln hat die Ukraine eingeladen, dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln beizutreten. Der entsprechende Beschluss trat am 16.Mai 2017 in Kraft.

Hintergrund des Beschlusses ist der schriftliche Beitrittsantrag der Ukraine vom 12. September 2016. Nach Artikel 5 Absatz 1 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln können Drittländer Vertragspartei des Übereinkommens werden, sofern zwischen dem Bewerberland und mindestens einer Vertragspartei des Übereinkommens ein Freihandelsabkommen mit Präferenzursprungsregeln geschlossen wurde. Die Ukraine hat Freihandelsabkommen mit mehreren Vertragsparteien geschlossen und erfüllt damit die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt