Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1464 DER KOMMISSION vom 2. Juni 2017. zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates bezüglich der Handelszugeständnisse für das Kosovo nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits. Amtsblatt der Europäischen Union L 209/1 vom 12.8.2017 .

 Waren mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und dem Zollgebiet Kosovo, die unter die der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur fallen, werden ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Union zugelassen.

Waren mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien oder dem Zollgebiet Kosovo kommen in den ausdrücklich angeführten Fällen weiterhin in den Genuss dieser Verordnung. Solche Waren kommen außerdem weiterhin in den Genuss der Zugeständnisse dieser Verordnung, sofern diese günstiger sind als die Zugeständnisse, die nach den bilateralen Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern vorgesehen sind.“

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt