EU-Japan Freihandelsabkommen

Verhandlungen abgeschlossen

Japan und die EU haben die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen abgeschlossen. Die letzten noch offenen Fragen konnten geklärt werden. Dazu zählten etwa die Anerkennung geographischer Herkunftsbezeichnungen und diverse Details der künftigen Zusammenarbeit. Das Abkommen bringt insbesondere für EU-Agrarwaren einen erleichterten Zugang zum japanischen Markt.

Die meisten gewerblichen Waren sind in Japan bereits tariflich zollfrei. Auch die Märkte für Dienstleistungen werden geöffnet.

Nach juristischer Prüfung des Verhandlungstextes und Übersetzung ins Japanische und in die 23 Amtssprachen der EU muss das Vertragswerk durch das Europäische Parlament und die Parlamente der EU und Japans bestätigt werden. Die EU-Kommission rechnet mit dem Inkrafttreten im Jahr 2019.

 

Quelle: EU-Kommission

Verwendung von Länderbezeichnungen in Präferenzdokumenten

Die Ursprungsangabe lautet je nach anzuwendender Präferenzregelung entweder „Europäische Union“ oder „Europäische Gemeinschaft“.

Im Warenverkehr im Europäischen Wirtschaftsraum (mit Liechtenstein, Norwegen und Island) lautet die Ursprungsangabe „Europäischer Wirtschaftsraum“.

Im Warenverkehr mit der Schweiz kann ab sofort für präferenzberechtigte Waren die Bezeichnung „EU“ oder „Europäische Union“ verwendet werden. Diese Bezeichnung auf den Präferenzdokumenten, gilt für alle Länder bzw. Ländergruppen für die die zugrunde liegenden Verordnungen bzw. Abkommen angepasst wurden. Die Anpassung erfolgte u.a. auch mit Vertragsparteien, mit denen die Europäische Union das Regionale Übereinkommen unterzeichnet hat (hierzu gehört auch die Schweiz).

Anstatt der ausgeschriebenen Bezeichnung können auch folgende Abkürzungen verwendet werden:

  • für Europäische Union: „EU“ oder „UE“
  • für Europäische Gemeinschaft: „EEC“, „CEE“, oder „CE“
  • für Europäischer Wirtschaftsraum: „EWR“ oder „EEA“

Bei Ursprungserklärungen im Warenverkehr zwischen der EU und Kanada ist „Kanada/EU“ bzw. „Canada/EU“ zu verwenden.

 

Quelle: Zoll.de

Bezeichnung des Ursprungslandes in CETA-Ursprungserklärungen

Der Handelsteil des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada und der EU (CETA) ist seit dem 21. September 2017 vorläufig anwendbar. Seit Beginn der Anwendung wurde deutlich, dass zwischen den Vertragsparteien eine unterschiedliche Auffassung bezüglich der korrekten Ursprungsangabe in der Ursprungserklärung besteht.

Die Europäische Kommission hat nunmehr mitgeteilt, dass die Angabe des Ursprungslandes verbindlich nach der Vorgabe der Fußnote 3 in Anhang 2 zum Ursprungsprotokoll vorzunehmen ist.

Bei der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen nach Kanada lautet daher die Angabe des Ursprungslandes in der Ursprungserklärung stets „Kanada/EU“ bzw. „Canada/EU“. Weiterlesen

EU Market Access Database mit produktspezifischen Ursprungsregeln

Die EU Market Access Database (MADB) enthält seit Kurzem auch Informationen über Ursprungsregeln, die ein Produkt erfüllen muss, damit Präferenzen bestehender EU-Freihandelsabkommen genutzt werden können. Die Information wird in dem Bereich „Tariffs“ in der MADB nach Angabe eines 4-stelligen oder 6-stelligen HS Produktcodes oder einer Güterbeschreibung angezeigt.

Ursprungsregeln sind ein wesentliches Element eines jeden Handelsabkommens. Sie legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine Ware als Ursprungsware des Partnerlandes gilt und beim Import in den Genuss von Zollvorteilen kommen kann. Da die Ursprungsregeln in den verschiedenen EU-Abkommen unterschiedlich ausgestaltet sind, soll die Information in der MADB Unternehmen einen besseren Überblick verschaffen, welche Kriterien ihr Produkt für ein bestimmtes Land zu erfüllen hat.

Link:

Quelle: European Commission

Schweiz: Präferenzdokument

Im Warenverkehr mit der Schweiz kann ab sofort für präferenzberechtigte Waren die Bezeichnung „EU“ oder „Europäische Union“ verwendet werden. Diese Bezeichnung auf den Präferenzdokumenten, gilt für alle Länder bzw. Ländergruppen für die die zugrunde liegenden Verordnungen bzw. Abkommen angepasst wurden. Die Anpassung erfolgte u.a. auch mit Vertragsparteien, mit denen die Europäische Union das Regionale Übereinkommen unterzeichnet hat (hierzu gehört auch die Schweiz).

Link:

 

Quelle: Zoll.de

EU-Kanada – Vorläufige Anwendung von CETA führt zu Änderungen bei Zollkontingenten und Einfuhrzöllen

Umsetzung für Rind- und Schweinefleisch, Getreide und Milcherzeugnisse

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1585 der Kommission vom 19. September 2017 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für frisches und gefrorenes Rind- und Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 481/2012 und (EU) Nr. 593/2013; ABl. L 241 vom 20. September 2017, S.1;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1586 der Kommission vom 19. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates; ABl. L 241 vom 20. September 2017, S.12;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1587 der Kommission vom 19. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor; ABl. L 241 vom 20. September 2017, S.15;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1588 der Kommission vom 19. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 hinsichtlich Zugeständnissen für Milcherzeugnisse mit Ursprung in Kanada; ABl. L 241 vom 20. September 2017, S.18.

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EU-Marktzugangsverordnung für bestimmte Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören

Verbesserter Marktzugang für Lesotho und Mosambik

  • Delegierte Verordnung (EU) 2017/1550 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Anfügung eines Anhangs an die Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören; ABl. L 237 vom 15. September 2017, S. 57.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2017/1551 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören; ABl. L 237 vom 15. September 2017, S. 59.

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Startschuss für CETA

Im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 238/9 vom 16. September 2017 wurde die Mitteilung über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits veröffentlicht.

Damit ist der Handelsteil des Abkommens ab dem 21. September 2017 vorläufig anwendbar.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt (EU) Nr. L 11 vom 14. Januar 2017 veröffentlicht.

Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 238/9 vom 16. September 2017

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017