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EU-Kanada – Vorläufige Anwendung von CETA führt zu Änderungen bei Zollkontingenten und Einfuhrzöllen
Umsetzung für Rind- und Schweinefleisch, Getreide und Milcherzeugnisse
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/1585 der Kommission vom 19. September 2017 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für frisches und gefrorenes Rind- und Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 481/2012 und (EU) Nr. 593/2013; ABl. L 241 vom 20. September 2017, S.1;
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/1586 der Kommission vom 19. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates; ABl. L 241 vom 20. September 2017, S.12;
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/1587 der Kommission vom 19. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor; ABl. L 241 vom 20. September 2017, S.15;
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/1588 der Kommission vom 19. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 hinsichtlich Zugeständnissen für Milcherzeugnisse mit Ursprung in Kanada; ABl. L 241 vom 20. September 2017, S.18.
Das umfassende Handelsabkommen CETA zwischen der EU und Kanada wird ab dem 21. September 2017 vorläufig angewendet. Das Abkommen gilt auch für landwirtschaftliche Erzeugnisse, sieht aber keine generelle Zollfreiheit in diesem Bereich vor. Es werden daher ab dem Tag der vorläufigen Anwendung Zollkontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in Kanada eröffnet und bestehende Einfuhrzölle stufenweise gesenkt.
Rind- und Schweinefleisch
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1585 betrifft Rind- und Schweinfleisch. Die Durchführungsverordnung legt Zollkontingente, Regelungen zur Kontingentsverwaltung sowie Bestimmungen für die Vorlage eines Ursprungsnachweises fest.
Die Einfuhrzollkontingente werden gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist die Vorlage einer Einfuhrlizenz. Hierfür ist eine Sicherheit in Höhe von 9,50 Euro/100 kg Schlachtkörperäquivalent im Falle von Rindfleisch und von 6,50 Euro/100 kg Schlachtkörperäquivalent im Falle von Schweinefleisch zu leisten. Alle Mengen werden allen zulässigen Antragstellern ab Oktober 2017 für Anträge zur Verfügung gestellt.
Der Ursprung ist auf der Rechnung oder mittels eines anderen Handelspapiers nachzuweisen. Der Wortlaut des Ursprungsnachweises ist in Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zu CETA festgelegt.
Weichweizen
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1586 wird ein zollfreies Zollkontingent auf die Einfuhr von 100.000 Tonnen Weichweizen anderer als hoher Qualität des KN-Codes 1001 99 00 mit Ursprung in Kanada für einen Zeitraum von sieben Jahren festgelegt.
Der Ursprung ist auf der Rechnung oder mittels eines anderen Handelspapiers nachzuweisen. Der Wortlaut des Ursprungsnachweises ist in Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zu CETA festgelegt.
Getreide
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1587 regelt die stufenweise Senkung von Zöllen im Getreidesektor für Waren der KN-Codes 1001 11 00, 1001 19 00, ex 1001 99 00, 1002 10 00 sowie 1002 90 00 mit Ursprung in Kanada. Ab dem Jahr 2024 kann die Einfuhr der genannten Waren zollfrei erfolgen.
Milcherzeugnisse
Mit CETA werden Zölle auf Milch und Milcherzeugnisse mit Ursprung Kanada abgeschafft. Ein bestehendes Zollkontingent für Cheddar (Einfuhrzollkontingent Nr. 09.4513) wird mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1588 abgeschafft.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017