Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der VR China

Einführung eines an einen variablen Zoll gekoppelten Mindesteinfuhrpreis

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 der Kommission vom 15. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/366 und (EU) 2017/367 zur Einführung endgültiger Ausgleichs- und Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen; ABl. L 238 vom 16. September 2017, S. 22.

Die Europäische Kommission ändert mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 die bestehenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen (Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2017/367) in Bezug auf die Einfuhr von Fotovoltaikmodulen mit Ursprung in China mit Wirkung vom 1. Oktober 2017.

Künftig wird es einen variablen Zoll, gekoppelt an einen Mindesteinfuhrpreis geben. Dieser wird die bisherigen Verpflichtungen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2013/707 festgelegt und danach wiederholt geändert worden waren, ersetzen. Somit wird der genannte Durchführungsbeschluss zur Annahme der Verpflichtungsvereinbarungen aufgehoben.

Der mit einem variablen Zoll gekoppelte Mindesteinfuhrpreis wird für alle im Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 sowie Anhang 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 aufgeführten Hersteller gelten. Unternehmen, gegenüber denen die Kommission die Annahme der Verpflichtung aufgrund von Pflichtverletzungen widerrufen hatte, unterliegen nicht dem neuen System. Aus Sicht der Kommission besteht ein Risiko, dass sie den neuen Mindesteinfuhrpreis ebenfalls nicht einhalten würden. Für sie gelten die bisherigen kombinierten Wertzölle für „alle übrigen Unternehmen“.

Von den Maßnahmen betroffen sind folgende Waren:

  • Fotovoltaikmodule oder -paneele aus polykristallinem (auch als „multikristallin“ bezeichnetem) Silicium, die derzeit unter den TARIC-Codes 8541409051, 8541409052, 8541409053 und 8541409059 eingereiht werden.
  • Fotovoltaikmodule oder -paneele aus monokristallinem Silicium, die derzeit unter den TARIC-Codes 8541409041, 8541409042, 8541409043 und 8541409049 eingereiht werden.
  • Polykristalline (auch als „multikristallin“ bezeichnete) Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs mit einer (Zell-)Dicke von höchstens 400 μm, die derzeit unter den TARIC-Codes 8541409071, 8541409072, 8541409073 und 8541409079 eingereiht werden. Polykristalline Zellen werden aus polykristallinem Silicium (poly-Si) hergestellt, das aus kleinen Kristallen besteht, und haben eine exakt rechteckige Form.
  • Monokristalline Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs mit einer (Zell-)Dicke von höchstens 400 μm, die derzeit unter den TARIC-Codes 8541409061, 8541409062, 8541409063 und 8541409069 eingereiht werden. Monokristalline Zellen werden aus monokristallinem Silicium (mono-Si), das heißt aus einem einzigen durchgehenden Kristall (Einkristall), hergestellt und haben vier abgerundete Ecken.

Der Mindesteinfuhrpreis (MEP) für die einzelnen Warentypen wird wie folgt festgelegt und vierteljährlich gesenkt:

Geltungsdauer des MEPMEP polykristalline Zellen (in EUR/Watt)MEP monokristalline Zellen (in EUR/Watt)MEP polykristalline Module (in EUR/Watt)MEP monokristalline Module (in EUR/Watt)
Vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 20170,190,230,370,42
Vom 1. Januar 2018 bis zum 31. März 20180,190,220,340,39
Vom 1. April 2018 bis zum 30. Juni 20180,190,220,320,37
Ab dem 1. Juli 20180,180,210,300,35

 

Die Berechnung des Antidumping- bzw. Antisubventionszolls wird wie folgt gehandhabt:

  • Entspricht oder übersteigt der Einfuhrpreis netto frei Grenze EU unverzollt den Mindesteinfuhrpreis, so wird kein Zoll erhoben.
  • Ist der Einfuhrpreis niedriger als der Mindesteinfuhrpreis, wird ein Zoll erhoben, der der Differenz zwischen beiden entspricht. Dieser Zoll darf nicht höher sein als der festgelegte Wertzoll.
  • Beides gilt nur für die Unternehmen, die in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 bzw. Anhang 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 aufgeführt sind. Voraussetzung ist zudem die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung, die die in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 bzw. Anhang 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 vorgesehenen Angaben enthält.
  • Für alle anderen Unternehmen gelten wie oben erläutert weiterhin die in Artikel 1 Absatz 2 der beiden Verordnungen festgelegten Wertzölle.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017