EU-Marktzugangsverordnung für bestimmte Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören

Verbesserter Marktzugang für Lesotho und Mosambik

  • Delegierte Verordnung (EU) 2017/1550 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Anfügung eines Anhangs an die Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören; ABl. L 237 vom 15. September 2017, S. 57.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2017/1551 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören; ABl. L 237 vom 15. September 2017, S. 59.

Das Königreich Lesotho und die Republik Mosambik werden in den Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1076 aufgenommen. Diese Verordnung legt die Regelungen über den Zugang zum Markt der Europäischen Union (EU) sowie die Anwendung von Schutzmaßnahmen durch die EU für bestimmte Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, fest. In Anhang I der Verordnung findet sich die Liste der Länder, für welche die Regelungen gelten.

AKP-Staaten, die Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit der EU abgeschlossen haben, können in den Anhang aufgenommen werden. Die Verhandlungen mit den Staaten der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrikas (SADC), zu denen Lesotho und Mosambik gehören, wurden am 15. Juli 2014 abgeschlossen. Das Abkommen (SADC-WPA) wird seit 10. Oktober 2016 vorläufig angewendet.

Des Weiteren wird ein neuer Anhang V angefügt, in dem die für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Südafrika geltenden Marktzugangsregelungen festgelegt werden. Grund für die Änderung ist, dass die bisher gültigen relevanten Handelsbestimmungen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit durch die entsprechende Bestimmung des SADC-WPA abgelöst worden sind.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017