Dokumente im Zusammenhang mit dem APS: Änderungen zum Jahreswechsel

Seit dem 1. Januar 2017 wird die Dokumentation des präferenziellen Ursprungs von Waren im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) sukzessive auf das System des registrierten Ausführers (REX) umgestellt. Für die Ausstellung von Dokumenten in der Europäischen Union laufen die im UZK-IA vorgesehenen Übergangsregelungen zum 31. Dezember 2017 aus.

Ab dem 1. Januar 2018 gilt daher Folgendes:

Ersatz-Präferenznachweise beim Weiterversand von Ursprungserzeugnissen

Werden Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Entwicklungslandes, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, der Überwachung einer Zollstelle eines Mitgliedstaats unterstellt, so kann der Wiederversender den ursprünglichen Präferenznachweis durch einen oder mehrere Ersatz-Präferenznachweise ersetzen, um alle oder einige der Erzeugnisse an einen anderen Ort im Zollgebiet der Union oder in die Schweiz oder nach Norwegen zu senden.

Für einen Weiterversand innerhalb der EU ist hierfür nach Artikel 101 UZK-IA nur noch die Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung (Ersatzerklärungen) nach Anhang 22-20 UZK-IA möglich.

Wenn der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der ursprünglichen Sendung 6.000 Euro nicht übersteigt, kann dies durch jeden Wiederversender erfolgen.

Übersteigt dieser Gesamtwert 6.000 Euro, ist die Ausfertigung zulässig

  • durch jeden Wiederversender, sofern eine Kopie der im begünstigten Land ausgefertigten ursprünglichen Erklärung zum Ursprung beigefügt ist.
  • durch einen registrierten Wiederversender (ebenfalls abgekürzt mit REX). Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich bei dem ursprünglichen, im begünstigten Land ausgestellten Präferenznachweis um ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung zum Ursprung handelt.

Die rechtliche Grundlage für den Weiterversand in die Schweiz oder nach Norwegen bilden Abkommen der EU mit diesen Ländern, die noch nicht an das REX-System angepasst sind. Als Ersatzdokumente sind deshalb weiterhin ausschließlich Ersatz-Ursprungszeugnisse nach Formblatt A möglich.
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können sie bis zur Anpassung dieser Abkommen – ungeachtet des Artikels 85 UKZ-IA – auch über den 31. Dezember 2017 hinaus ausstellen.
Auch ein bereits registrierter Ausführer darf noch keine Ersatz-Erklärung zum Ursprung für den Weiterversand in die Schweiz oder nach Norwegen abgeben.

Ausfuhren von Ursprungserzeugnissen der EU zu Kumulierungszwecken

Bei Ausfuhren von Waren in die begünstigten Länder zu Kumulierungszwecken ist nach Artikel 85 UZK-IA ab dem 1. Januar 2018 ausschließlich die Ausfertigung von Erklärungen zum Ursprung nach Anhang 22-07 UZK-IA möglich.
Sofern der Gesamtwert der versandte Ursprungserzeugnisse 6.000 Euro übersteigt, ist dies nur durch einen REX zulässig.

 

Quelle: Zoll.de