Bezeichnung des Ursprungslandes in CETA-Ursprungserklärungen

Der Handelsteil des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada und der EU (CETA) ist seit dem 21. September 2017 vorläufig anwendbar. Seit Beginn der Anwendung wurde deutlich, dass zwischen den Vertragsparteien eine unterschiedliche Auffassung bezüglich der korrekten Ursprungsangabe in der Ursprungserklärung besteht.

Die Europäische Kommission hat nunmehr mitgeteilt, dass die Angabe des Ursprungslandes verbindlich nach der Vorgabe der Fußnote 3 in Anhang 2 zum Ursprungsprotokoll vorzunehmen ist.

Bei der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen nach Kanada lautet daher die Angabe des Ursprungslandes in der Ursprungserklärung stets “Kanada/EU” bzw. “Canada/EU”.

Bei der Einfuhr in die EU ist Folgendes zu beachten:
Bei der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im IT-Verfahren ATLAS ist die eindeutige Angabe des Ursprungslandes erforderlich. Enthält eine Ursprungserklärung die Eintragung “Kanada/EU” bzw. “Canada/EU”, hat daher der Anmelder in ATLAS als präferenzielles Ursprungsland “CA” anzugeben, es sei denn, es liegen ihm Erkenntnisse vor, dass es sich um Ursprungserzeugnisse der EU handelt.

Das Merkblatt zu CETA wurde in der Version vom 30. November 2017 dementsprechend erneut ergänzt.

Merkblatt CETA

Weiterhin gilt, dass die Ausfertigung von Ursprungserklärungen auf der Grundlage einer Bewilligung als ermächtigter Ausführer nur noch bis zum 31. Dezember 2017 möglich ist. Es sei daher nochmals an die Notwendigkeit einer Registrierung erinnert.
Informationen zum REX finden Sie im Merkblatt zum registrierten Ausführer.

Merkblatt REX

 

Quelle: Zoll.de