Anwendbarkeit des regionalen Übereinkommens für Georgien

Die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. I des Abkommens zwischen der EU und Georgien wurden durch ein neues Protokoll Nr. I ersetzt.

Mit Beschluss Nr. 1/2018 des Zoll-Unterausschusses EU-Georgien vom 20. März 2018, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Nr. L 140 vom 6. Juni 2018, wurden die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. I des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Georgien durch ein neues Protokoll Nr. I ersetzt.

Hiernach sind ab dem 1. Juni 2018 die Ursprungsregeln des regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Nr. L 54 vom 26. Februar 2013, anzuwenden.

thumbnail of EU-GEORGIEN Präferenz 06.06.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Warenursprungs

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/604 vom 18. April 2018 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Verfahrensvorschriften zur Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union geändert.

Gegenstand der Änderungen sind Verfahrensvorschriften zur Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Warenursprungs, die es Unternehmen u.a. ermöglichen, Vormaterialien mit Präferenzursprung im Rahmen der „Aktiven Veredelung“ zu verarbeiten und die Präferenzursprungseigenschaft auf die entstandenen Veredelungserzeugnisse zu übertragen.

Bei der anschließenden Überführung in den freien Verkehr werden für die Veredelungserzeugnisse die gleichen reduzierten Präferenzzollsätze veranschlagt, die für die unbearbeiteten Vormaterialien gelten.

Die neue Regelung tritt rückwirkend zum 1. Mai 2016 in Kraft.

Link: Durchführungsverordnung (EU) 2018/604

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3510/80 und (EG) Nr. 209/2005

Mit Art. 1 Nr. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/604 der Kommission vom 18. April 2018 wurde Art. 69a in die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 (UZK-IA) neu eingeführt.

Damit ist im Ergebnis die Rechtslage nach Art. 136 Zollkodex wieder hergestellt.
Die Beteiligten haben damit wieder die Möglichkeit, eine Präferenzbehandlung bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf die Veredelungserzeugnisse zu übertragen, die aus in die aktive Veredelung übergeführten präferenzberechtigten Nicht-Unionswaren gewonnen oder hergestellt wurden. Art. 69a UZK-IA gilt seit 1. Mai 2016.

thumbnail of Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren 20.04.2018

 

Quelle: Zoll.de

Erleichterung der Feststellungen des präferenziellen Ursprungs

Durchführungsverordnung (EU) 2018/604 der Kommission vom 18. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Verfahrensvorschriften zur Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3510/80 und (EG) Nr. 209/2005.

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthält Verfahrensvorschriften, um die Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union zu erleichtern. Diese Durchführungsverordnung wird geändert.

Die Änderungen umfassen im Einzelnen:

  • Die Bestimmungen über den Ersatz von Präferenzursprungsnachweisen sollten generell auf Ursprungsdokumente angewendet werden können. Bisher gelten die Bestimmungen nur im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union (APS) (Art. 69),
  • Festlegung der Form der Ersatzursprungsdokumente,
  • Vereinfachungen, um den Präferenzursprung von Veredelungserzeugnissen, die aus Waren mit Präferenzursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt wurden, festzustellen, (Art. 69a),
  • ein neuer Anhang 22-06A soll als Antragsformular verwendet werden, um sich im REX-System registrieren zu lassen. Der bisherige Anhang 22-06 bleibt der Registrierung von Ausführern in APS-begünstigten Ländern vorbehalten,
  • die Verordnungen (EG) Nr. 209/2005 sowie (EWG) Nr. 3510/80 werden aufgehoben, da sie durch bisherige Gesetzesänderungen hinfällig geworden sind.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Die Pan-Euro-Med-Freihandelszone

Eine wichtige Voraussetzung für die Nutzung der Präferenzzone ist, dass zwischen den beteiligten Staaten bereits Abkommen bestehen. Die Europäische Kommission gibt regelmäßig eine Matrix heraus, aus der sich der aktuelle Stand der Umsetzung ergibt. Die letzte Aktualisierung ist von März 2017.

thumbnail of Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommen

Anhand dieser Matrix kann festgestellt werden, ob
  • zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem jeweiligen Bestimmungsland die für die Anwendung der diagonalen Kumulierung erforderlichen Abkommen abgeschlossen wurden und
  • ab welchem Datum im Rahmen der einzelnen Abkommen Regeln zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft Anwendung finden, die denen des Europa-Mittelmeer-Ursprungsprotokolls entsprechen.
Nur wenn zwischen dem Ausfuhrland, allen im Einzelfall am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem jeweiligen Bestimmungsland die erforderlichen Abkommen abgeschlossen wurden und die Ursprungsregeln des Europa-Mittelmeer-Protokolls angewendet werden, können Unternehmen von den erweiterten Kumulierungsmöglichkeiten Gebrauch machen.
Die Ursprungskumulierung kann ab dem Datum angewendet werden, ab dem das letzte Ursprungsprotokoll in dem jeweils erforderlichen Netzwerk von Präferenzabkommen mit identischen Ursprungsregeln anwendbar ist.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Kambodscha – Ausnahme von den Ursprungsregeln im Rahmen des APS für Fahrradteile aus Malaysia wird verlängert

Durchführungsverordnung (EU) 2018/348 der Kommission vom 8. März 2018 über eine vorübergehende Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für in Kambodscha hergestellte Zweiräder und andere Fahrräder in Bezug auf die Anwendung der Kumulierung für Fahrradteile mit Ursprung in Malaysia; ABl. L 67 vom 9. März 2018, S. 24.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 822/2014 gewährte die Europäische Kommission Kambodscha eine Abweichung von den Präferenzursprungsregeln des APS-Schemas. Kambodscha erhielt so die Berechtigung, Fahrradteile mit Ursprung in Malaysia als Vormaterialien mit Ursprung in Kambodscha zu betrachten. Weiterlesen

Warenverkehr mit APS-Staaten

Abweichende Regelung für die Einfuhr von Fahrrädern aus Kambodscha

Mit der im Amtsblatt (EU) Nr. L 67/24 vom 9. März 2018 veröffentlichten Durchführungsverordnung (EU) 2018/348 der Kommission wurde eine mengen- und zeitmäßig befristete Abweichung hinsichtlich der Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen für in Kambodscha hergestellte Fahrräder in Bezug auf die Anwendung der Kumulierung für Fahrradteile mit Ursprung in Malaysia geschaffen.

Abweichend von Art. 55 Abs. 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ist Kambodscha berechtigt, bei der Verwendung von Teilen der HS-Position 8714 mit Ursprung in Malaysia für die Herstellung von Zweirädern und anderen Fahrrädern der HS-Position 8712, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt sind, die regionale Ursprungskumulierung gemäß Titel II Kapitel 1 Abschn. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geltend zu machen. Weiterlesen

Allgemeines Präferenzsystem der EU (APS) – Änderung der Anhänge V und IX

Änderungen basieren auf der aktualisierten Kombinierten Nomenklatur

Delegierte Verordnung (EU) 2018/216 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Änderung der Anhänge V und IX der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen; ABl. L 42 vom 15. Februar 2018, S. 1.

Das Allgemeine Präferenzsystem der Europäischen Union ist in Verordnung (EU) Nr. 978/2012 festgelegt. Die Anhänge V und IX werden aktualisiert.

In Anhang V sind Waren aufgeführt, auf die Zollpräferenzen gewährt werden.

Anhang IX sind die Waren gelistet, für die Zollpräferenzen im Rahmen der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gelten.

Grund für die Aktualisierung ist eine Anpassung der Warenlisten an die Änderungen in der Kombinierten Nomenklatur, die sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 ergeben.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

REX im APS; Ausschluss bestimmter Länder von der Präferenzgewährung im APS

Keine Präferenzgewährung für Ursprungserzeugnisse aus begünstigten Ländern, die am 1. Januar 2017 mit der Registrierung der Ausführer im REX-System begonnen haben, das REX-System aber noch nicht ordnungsgemäß anwenden und deren Übergangszeitraum beendet ist.

Einige begünstigte Länder, die beabsichtigten, am 1. Januar 2017 mit der Registrierung zu beginnen, haben die Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Anwendung des REX-Systems nicht erfüllt. Gleichzeitig endete der 12-monatige Übergangszeitraum zum 31. Dezember 2017, ohne dass eine Verlängerung beantragt wurde.

Das bedeutet, dass die in diesen Ländern seit dem 1. Januar 2018 ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. ausgefertigte Erklärungen zum Ursprung in der Europäischen Union für eine Präferenzgewährung nicht anerkannt werden dürfen. Diese Länder sind somit derzeit faktisch vom APS ausgeschlossen.
Die Europäische Kommission hat hierzu nähere Informationen, insbesondere welche Länder im Einzelnen betroffen sind, in einer Tabelle unter dem nachstehenden Link veröffentlicht.

Allgemeine Informationen zum REX-System (englisch) Weiterlesen

Allgemeines Präferenzsystem der EU (APS) – Änderung der Liste der begünstigten Länder

Streichung von Côte d’Ivoire, Ghana, Paraguay, Swasiland und Äquatorialguinea.

Delegierte Verordnung (EU) 2018/148 der Kommission vom 27. September 2017 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen; ABl. L 26 vom 31. Januar 2018, S. 8.

Das Allgemeine Präferenzsystem für Entwicklungsländer (APS) sieht eine jährliche Überprüfung der Liste der begünstigten Länder vor. Die Kriterien für die Gewährung von Zollpräferenzen im Rahmen der allgemeinen Regelung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen sind in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 festgelegt: Weiterlesen