EU/Kambodscha – Ausnahme von den Ursprungsregeln im Rahmen des APS für Fahrradteile aus Malaysia wird verlängert

Durchführungsverordnung (EU) 2018/348 der Kommission vom 8. März 2018 über eine vorübergehende Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für in Kambodscha hergestellte Zweiräder und andere Fahrräder in Bezug auf die Anwendung der Kumulierung für Fahrradteile mit Ursprung in Malaysia; ABl. L 67 vom 9. März 2018, S. 24.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 822/2014 gewährte die Europäische Kommission Kambodscha eine Abweichung von den Präferenzursprungsregeln des APS-Schemas. Kambodscha erhielt so die Berechtigung, Fahrradteile mit Ursprung in Malaysia als Vormaterialien mit Ursprung in Kambodscha zu betrachten.

Kambodscha beantragte eine Verlängerung der Abweichung, die die Kommission mit der vorliegenden Durchführungsverordnung gewährt. Die Ausnahme gilt für 100.000 Fahrräder der HS-Position 8712, die aus Kambodscha ausgeführt und in der EU zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, in einem Zeitraum vom 9. März 2018 bis 31. Dezember 2019. Die Überwachung der Einfuhr erfolgt im Rahmen eines Zollkontingents.

Zur Überwachung der Ausfuhrmengen erhalten die von der Zollverwaltung Kambodschas ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A den folgenden Vermerk: „Derogation — Commission Implementing Regulation (EU) 2018/348“.

 

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