Warenverkehr mit APS-Staaten

Abweichende Regelung für die Einfuhr von Fahrrädern aus Kambodscha

Mit der im Amtsblatt (EU) Nr. L 67/24 vom 9. März 2018 veröffentlichten Durchführungsverordnung (EU) 2018/348 der Kommission wurde eine mengen- und zeitmäßig befristete Abweichung hinsichtlich der Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen für in Kambodscha hergestellte Fahrräder in Bezug auf die Anwendung der Kumulierung für Fahrradteile mit Ursprung in Malaysia geschaffen.

Abweichend von Art. 55 Abs. 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ist Kambodscha berechtigt, bei der Verwendung von Teilen der HS-Position 8714 mit Ursprung in Malaysia für die Herstellung von Zweirädern und anderen Fahrrädern der HS-Position 8712, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt sind, die regionale Ursprungskumulierung gemäß Titel II Kapitel 1 Abschn. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geltend zu machen.

Feld 4 der von den zuständigen kambodschanischen Behörden ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A oder von in Kambodscha registrierten Ausführern für Waren gemäß Art. 2 ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung enthält folgenden Vermerk:

Derogation – Commission Implementing Regulation (EU) 2018/348“.

Die abweichende Regelung gilt für folgende Mengen für den Zeitraum vom 9. März 2018 bis 31. Dezember 2019.

 

Laufende NummerKN-CodeWarenbezeichnungJahrMengen (Stück)
09.80948712Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor9. März 2018 bis 31. Dezember 201910

Quelle: Zoll.de